Gladbeck. Abgemeldete Fahrzeuge, die irgendwo in Gladbeck abgestellt sind, stellen nicht nur ein Ärgernis dar. Solche Fälle können für Halter teuer werden.

Sie gammeln irgendwo am Straßenrand in Gladbeck vor sich hin, bringen die Gemüter in der Nachbarschaft in Fahrt: abgemeldete Autos, für die sich anscheinend niemand verantwortlich fühlt. Bis irgendwann die Stadtverwaltung – sprich: das Ordnungsamt – einschreitet. Es kommt dann ein Verfahren in die Gänge, das personell Energie frisst – und teuer werden kann.

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Verwaltungsbeschäftigte mussten sich im abgelaufenen Jahr um 177 dieser Fahrzeuge kümmern. „Das sind deutlich weniger als 2020“, stellt David Hennig fest. Seinerzeit waren es in der Summe 280. Der Sprecher in der Gladbecker Verwaltung hat für diese Differenz zwischen den Jahren keine Erklärung. Er kann nur mutmaßen: „Es ist nicht so, dass wir 2021 weniger kontrolliert hätten. Vielleicht haben die Überprüfungen schon abgeschreckt.“ Fällt den Ordnungskräften ein abgemeldetes, widerrechtlich abgestelltes Fahrzeug auf, bekommt es einen Hinweisaufkleber der Stadt verpasst.

Abgemeldete Fahrzeuge werden im gesamten Gladbecker Stadtgebiet abgestellt

Bereiche, die besonders beliebt als Auto-Friedhof sind, lassen sich aus Sicht der Verwaltung nicht ausmachen. Sei es nun das Ende einer ruhigen Sackgasse oder eine Straße mitten in der Stadtmitte – die verlassenen Karossen sind laut Hennig über ganz Gladbeck verteilt. Dabei, darauf weist David Hennig ausdrücklich hin, ist es entscheidend, wo ein abgemeldetes Fahrzeug einen letzten Parkplatz gefunden hat. Denn: Die Stadtverwaltung ist ausschließlich für den öffentlichen Raum zuständig.

Bei Verstößen sind Verwarnungs- und Bußgelder möglich: 55 Euro Verwarnungsgeld können in einem minder schweren Fall ausgesprochen werden. 125 Euro sind bei einem Bußgeld fällig, hinzu kommen Verwaltungsgebühren und Auslagen. Aber was ist unter einem „minder schweren Fall“ zu verstehen? Der Rathaus-Sprecher konstruiert ein Beispiel: „Jemand hat sich ein neues Auto gekauft und will es beim Straßenverkehrsamt anmelden. Er parkt auf der Straße, das unangemeldete Fahrzeug fällt bei einer Kontrolle auf. Kann derjenige nachweisen, dass er sein Auto nur einen kurzen Zeitraum geparkt hat und es nun angemeldet ist, wäre dies ein minder schwerer Fall.“ Allerdings „ist es generell verboten, ein Fahrzeug auf einer öffentlichen Fläche abzustellen, ohne angemeldet zu sein“, sagt Hennig mit Nachdruck. Aber so ein Szenario ist nicht vergleichbar mit der Situation, dass beispielsweise Rettungswege versperrt sind.

Ein Hinweisblatt vom Ordnungsamt der Stadt Gladbeck weist darauf hin: Dieses Fahrzeug muss aus dem öffentlichen Raum entfernt werden.
Ein Hinweisblatt vom Ordnungsamt der Stadt Gladbeck weist darauf hin: Dieses Fahrzeug muss aus dem öffentlichen Raum entfernt werden. © FUNKE Foto Services | Lutz von Staegmann

Tief ins Portemonnaie muss greifen, wenn vor einem Bußgeld der Halter noch durch eine Ordnungsverfügung aufgefordert werden musste, das Fahrzeug zu entfernen. „Hier sieht der Bußgeldkatalog 250 Euro – ohne Verwaltungsgebühren und Auslagen – vor.“ Auch ein Entfernen eines „Rotaufklebers“ findet Berücksichtigung in der Höhe des Bußgeldes. Bei Wiederholungstätern kann das Bußgeld bis auf 1000 Euro erhöht werden.

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Sollte ein Abschlepper notwendig sein, werden diese Kosten an die Betroffenen weitergegeben. Sie müssen sich unterm Strich auf mehrere hundert Euro gefasst machen. Hennig rechnet vor: „Die Abschleppkosten betragen rund 200 Euro zuzüglich eventueller Stand- und Verwaltungsgebühren.“ Besagte Standgebühren fallen pro Tag an, dieser Posten kann sich also summieren.

Zur Rechtslage

„Generell ist es so, dass ein abgemeldetes Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen und Plätzen abgestellt werden darf“, erklärt Stadtsprecher David Hennig. Er verweist auf §§ 18, 22 Straßen-und Wegegesetz (StrWG), § 32 Straßenverkehrsordnung (StVO).

Abgemeldete Fahrzeuge auf Privatflächen sind keine Fälle für die Ordnungsbehörde, also nicht ahndungsrelevant. Es sei denn, diese motorisierten Untersätze verlieren Betriebsstoffe. Hennig: „Oder es gehen von den Fahrzeugen anderweitige Gefahren aus.“

All diese Kosten lassen sich vermeiden, „wenn der Halter das Fahrzeug selbst entfernt“. Ansonsten schickt die Stadtverwaltung eben einen Abschleppwagen. „Manchmal kann ein Halter auch nicht ermittelt werden“, so Hennig. Er erläutert: „Eine Halterermittlung erfolgt über die KfZ-Zulassungsstellen oder das Kraftfahrt-Bundesamt. Dazu werden Kennzeichen, Umweltplaketten oder die Fahrzeugidentitätsnummer herangezogen. Kann kein Halter ermittelt werden, wird ein zeitnaher Abschleppvorgang geprüft.“ Das Ordnungsamt müsse jeden festgestellten Sachverhalt als Einzelfall bewerten.

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Der Rathaussprecher berichtet: „Wir arbeiten mit diversen Abschleppfirmen zusammen.“ Diese transportieren die betreffenden Fahrzeuge auf ihren Hof. „Die Halter haben 14 Tage Zeit, ihr Auto dort abzuholen.“ Geschehe das nicht, lande das Fahrzeug in der Schrottpresse: „Und die Stadt bleibt auf den Kosten sitzen.“

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