Duisburg. Eine Fahrzeughalterin aus Duisburg verlor in zweiter Instanz einen Prozess gegen die DVG. Eine Straßenbahn hatte im Januar 2013 ihr Auto gestreift, das bei schneebedeckter Fahrbahn mit dem Heck leicht in den Gegenverkehr ragte. Doch den Bahnfahrer trifft keine Schuld, entschied das Landgericht.
Manchmal sollte man sich besser mit dem bescheiden, was man schon erreicht hat. Diese Erfahrung musste jetzt auch eine Fahrzeughalterin aus Neumühl machen. In zweiter Instanz verlor sie einen Zivilprozess gegen die Duisburger Verkehrsbetriebe.
Am 14. Januar 2013 war ihr von einem Bekannten gesteuertes Auto auf der Duisburger Straße in Obermeiderich von einer Straßenbahn gestreift worden. Das Auto stand bei Schnee und Eis in einem Stau, als eine entgegenkommende Straßenbahn das Heck erwischte, das offenbar leicht in den Gegenverkehr ragte.
Vor Gericht
Die DVG zeigte sich großzügig. Außergerichtlich erklärte sie sich mit der Zahlung von 75 Prozent des Schadens einverstanden. Doch das reichte der Fahrzeughalterin nicht. Sie klagte und bekam vor dem Amtsgericht Recht. Das verurteilte die DVG und den Straßenbahnfahrer dazu, auch die restlichen 1200 Euro für den Schaden zu bezahlen. Begründung: Der Straßenbahnfahrer hätte das Hindernis erkennen müssen. Dass der Zeuge am Steuer des Wagens der Klägerin mit dem Heck über den Mittelstreifen hinausragte, habe er wegen Schnee und Eis gar nicht erkennen können.
Die Verkehrsbetriebe und der Straßenbahnfahrer zogen dagegen in die Berufung. Mit Erfolg. Das Landgericht vermochte sich der erstinstanzlichen Ansicht, den Fahrer treffe keine Schuld, nicht anzuschließen. Objektiv habe der Pkw-Fahrer ein Verkehrsvergehen begangen, als er sein Fahrzeug so zum Stehen brachte, dass es in den Gegenverkehr ragte. Keiner der Beteiligten habe Umstände geschildert, die den Autofahrer dazu gezwungen hätten, sein Fahrzeug so zu positionieren. Ob der Mittelstreifen nun erkennbar gewesen sei oder nicht, spielte für das Landgericht keine Rolle. Der Autofahrer sei ortskundig gewesen und habe schon alleine an den Oberleitungen erkennen müssen, dass mit Gegenverkehr durch die Straßenbahn zu rechnen sei und er diese passieren lassen müsse.
Angesichts beiderseitigen Verschuldens hielt das Landgericht 75 Prozent Schadensregulierung durch die DVG für durchaus angemessen. Das Urteil des Amtsgerichts wurde aufgehoben, die Klage abgewiesen. Für die Klägerin - oder ihre Rechtsschutzversicherung - wäre es preiswerter gewesen, sich mit der freiwilligen Zahlung der DVG zufrieden zu geben.