Duisburg. . Ein Grundsatzurteil zum Thema angemessene Mietkosten für Hartz-IV-Empfänger soll in der kommenden Woche das Bundessozialgericht sprechen - auf Basis eines Falls aus Duisburg. Mutter und Sohn hatten gegen das Jobcenter geklagt. Der Fall liegt allerdings schon Jahre zurück.

Es kann lange dauern, bis ein Gericht über die Übernahme von Mietkosten endgültig entscheidet. Das wird in einem Grundsatzurteil am kommenden Dienstag das Bundessozialgericht in Kassel machen. Der Streitfall selbst liegt schon Jahre zurück.

Nach Angaben des Hamborner Rechtsanwalts Michael Kosthorst geht es in diesem Revisionsverfahren um die Höhe der angemessenen Miete für Hartz-IV-Empfänger in Duisburg. Beklagter ist das Jobcenter.

Demnach akzeptieren das Jobcenter und das Sozialamt seit mehr als zehn Jahren nur eine Nettomiete (ohne Nebenkosten) von 3,94 Euro pro Quadratmeter. „Das ist die angeblich angemessene Grundmiete, auf die das Jobcenter seine umstrittenen Umzugsaufforderungen stützt wie auch die täglich vielfache Ablehnung von Umzügen, und seien sie auch noch so notwendig“, so Rechtsanwalt Kosthorst.

"Unser Fall war der erste"

Die Kläger des Verfahrens – Mutter und Sohn – wollten vom Jobcenter die Anerkennung des damals im noch gültigen Mietspiegel 2005 ausgewiesenen Quadratmeterpreises von 4,36 Euro netto für eine 60 qm große Wohnung in einem Gebäude Baujahr bis 1960 in normaler Wohnlage. Mittlerweile sind sie längst wieder ausgezogen, doch das Urteil dürfte für andere Entscheidungen der Sozialgerichte richtungsweisend sein. „Unser Fall war der erste, der vom Landessozialgericht entschieden worden war.“

Dort war eine Revision nicht zugelassen worden, doch nach einer Beschwerde des Hamborner Rechtsanwaltes hatte sie das Bundessozialgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung für zulässig erklärt. „Somit geht es dort jetzt um die seit Jahren in Duisburg umstrittene Frage, welche Quadratmeterpreise zur Ermittlung der angemessenen Hartz-IV-Mieten heranzuziehen sind: der vom Jobcenter zu Grunde gelegte Wert von 3,94 Euro oder – übertragen auf den derzeit noch gültigen Mietspiegel 2009 – der Wert von 4,84 Euro für einen Einpersonenhaushalt bzw. 4,58 für einen Zweipersonenhaushalt“, erklärt Kosthorst, der damit rechnet, dass am Dienstag auch ein Urteil fällt.