Duisburg. .

Die 21-Jährige, die im Januar ihr Baby unmittelbar nach der Geburt erwürgt und in einem Park abgelegt hatte, muss acht Jahre ins Gefängnis. Auf den Richterspruch reagierte die Angeklagte mit Tränen, heftigem Kopfschütteln und wütenden Zwischenrufen.

Wie viel Sühne ist für den Tod eines Menschen angemessen? In den Augen der 21-jährigen Rheinhauserin, die am Mittwoch vom Landgericht wegen Totschlags verurteilt wurde, offenbar keine acht Jahre Gefängnis. Die Angeklagte, die im Januar ihr Baby unmittelbar nach der Geburt erwürgt und in einem Park abgelegt hatte, reagierte auf den Richterspruch mit Tränen, heftigem Kopfschütteln und wütenden Zwischenrufen.

Sie trank Alkohol, um das Kind im Mutterleib zu töten

Die Angeklagte, so die Überzeugung des Schwurgerichtes, habe im August 2010, als es zu spät für einen Abbruch gewesen sei, ihre Schwangerschaft erkannt und geheim gehalten. Sie habe ihren Zustand nicht nur verdrängt, sondern Eltern und Freunde bewusst getäuscht. Damit sei die 21-Jährige offenbar einer grundlegenden Charaktereigenschaft gefolgt: Bereits mehrfach sei sie in Krisen Konfrontationen ausgewichen, habe Wahrheiten verdreht.

Die Option, das Kind nach der Geburt an einer Baby-Klappe abzugeben, sei für die junge Frau eine theoretische Möglichkeit geblieben, so die Richter. Stattdessen habe die Angeklagte durch exzessiven Alkoholgenuss versucht, das Kind bereits im Mutterleib zu töten. „Das Kind sollte sterben. Das war Plan A“, so der Vorsitzende.

Direkter Tötungsvorsatz

Als der Junge nach der Geburt, die die Angeklagte heimlich im Kinderzimmer der elterlichen Wohnung durchstand, zu schreien begann, habe die junge Frau das Baby getötet. „Sie hatte keine andere Möglichkeit, wollte sie nicht in Kauf nehmen, dass ihr Lügengebäude zusammenfiel.“ Die Angeklagte habe mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt.

Die Version der 21-Jährigen, sie habe das Kind nur wenige Sekunden am Hals gehalten, da sei es schon tot gewesen, hielten die Richter allein schon durch die Angaben eines Gerichtsmediziners für widerlegt. Für die Strafzumessung stützte sich die Kammer aber vor allem auf die Angaben einer Zeugin, die die Polizei eingeschaltet hatte, nachdem sich die Angeklagte ihr zwei Monate nach der Tat anvertraute. Danach hatte die Tötung des Kindes längere Zeit gedauert und mehrere Versuche erfordert.

Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Schuldfähigkeit der Angeklagten sah das Gericht in Übereinstimmung mit zwei Gutachtern nicht. Zu planvoll habe die junge Frau bei und unmittelbar nach der Tat agiert, um das Geschehen und seine Spuren zu verbergen.

Beim Urteil blieb das Schwurgericht dennoch deutlich unter der rechnerischen Mitte des von fünf bis 15 Jahren reichenden Strafrahmens. Dabei berücksichtigten die Richter, dass die bislang nicht vorbestrafte Angeklagte dem Jugendrecht gerade erst entwachsen sei und zumindest ein Teilgeständnis ablegte.