Duisburg. .

Der Staatsanwalt fordert im Fall der 21-Jährigen, die ihr ungewolltes Baby in einem einstündigen Akt erwürgt haben soll, eine zehnjährige Haftstrafe. Der Ankläger wertete die Tat als besonders eigensüchtig, der Verteidiger als minderschweren Fall.

Im Gegensatz zu dem, was Hollywood-Regisseure ihrem Publikum zeigen, sieht man Angeklagten nur sehr selten eine wahrnehmbare Reaktion auf die Strafmaßforderung der Anklagevertretung an. Im Falle der 21-jährigen Rheinhausenerin, die für die Tötung ihres Neugeborenen vor dem Landgericht Duisburg steht, war das am Mittwoch anders: Die junge Frau zuckte deutlich sichtbar erschreckt zusammen und ihre Augen weiteten sich in ungläubigem Entsetzen, als der Staatsanwalt zehn Jahre Haft wegen Totschlags beantragte.

Die Angeklagte, die Eltern und Freunden ihre Schwangerschaft verheimlicht hatte, hatte die Tat nahe an einem Unfall geschildert: Nach der Geburt in ihrem Zimmer der elterlichen Wohnung im Januar habe sie das Kind am Hals von sich weg gehalten, bis es nicht mehr geschrien habe. Am nächsten Tag habe sie die Leiche in einer Plastiktüte in einem nahen Park abgelegt.

Eine Version, die der Staatsanwalt aufgrund der zweitägigen Beweisaufnahme für widerlegt hielt. Er berief sich dabei vor allem auf die Aussage einer Freundin, der sich die Angeklagte im März – mehrere Wochen nach dem Vorfall – anvertraut hatte.

„Eigensüchtige Tat“

Danach hatte die junge Frau die Idee, das ungewollte Kind mittels Baby-Klappe oder Adoption loszuwerden, schnell wieder verworfen. Stattdessen, so der Ankläger, habe die 21-Jährige den Tod des Babys beschlossen, weil es nicht in ihr Leben passte.

Bis zur Geburt habe sie die Schwangerschaft verdrängt und das Baby dann in einem rund einstündigen, mehrstufigen Akt getötet. Der Ankläger wertete die Tat als besonders verwerflich und eigensüchtig. Da psychiatrische Gutachter keine schulmindernden Umstände hatten feststellen können, hielt der Staatsanwalt die Mitte des zur Verfügung stehenden Strafrahmens für angemessen.

In einem schwer verständlichen Schlussvortrag widersprach der Verteidiger einem direkten Tötungsvorsatz und argumentierte zugleich, seinen Mandantin habe die Tötung erst unmittelbar nach der Geburt beschlossen. Er wertete die Tat als minderschweren Fall und forderte eine deutlich geringere Strafe.

Die Schwurgerichtskammer will das Urteil am kommenden Mittwoch verkünden.