Bochum. Ein 58-jähriger Bochumer hat die Knappschaft verklagt. Die Kasse hat ihm gekündigt und die weitere Zahlung des Krankengeldes gestoppt. Grund: Der Riemker hat seine AU-Bescheinigung einen Tag zu spät verlängern lassen.

Ein 58-jähriger Bochumer verklagt die Knappschaft. Die Krankenkasse hat ihm fristlos gekündigt und die Auszahlung des Krankengeldes gestoppt, weil er seinen Krankenschein einen Tag zu spät verlängern ließ.

Frank Dielenschneider hat Jahrzehnte hart malocht. Bis 2005 bei Opel. Danach als Bohr-Geräteführer auf Montage. Die Arbeit habe ihn „kaputtgemacht“, sagt der Riemker. Im April 2013 wurde er mit einem schweren Hüft- und Augenleiden krank geschrieben. Im November 2013 wurde ihm betriebsbedingt gekündigt. Mit 1511 Euro Krankengeld kamen er und seine Frau aber über die Runden.

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Der 31. März 2014, ein Montag, wird Frank Dielenschneider zum Verhängnis. Seine Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung (AU) läuft aus und muss pünktlich verlängert werden. Weil sein Schwiegervater verstorben ist, hat er es in der Woche zuvor nicht zu seiner Hausärztin Dr. Sabine Lorenz geschafft. An dem Montag steht er vor ihrer Praxis. Doch die ist geschlossen: wegen der fälligen Quartalsabrechnungen, wie ein Hinweisschild informiert.

Seit einem Jahrzehnt bei der Knappschaft versichert

Dielenschneider mag nicht zu einem anderen Arzt gehen. Am 1. April kehrt er in der Früh zu seiner Hausärztin zurück, die die neue AU ausstellt. Ab damit zur Knappschaft, bei der er seit Jahrzehnten versichert ist. Der eine Tag dürfte bei seiner langen Krankengeschichte wohl kein Problem sein.

Ein folgenschwerer Irrtum.

Die Kasse teilt ihm drei Wochen später mit, dass sowohl sein Anspruch auf Krankengeld als auch die Mitgliedschaft rückwirkend zum 31. März endeten. Die AU sei bis 31. März ordnungsgemäß bescheinigt gewesen. „Ihre weitere Arbeitsunfähigkeit wurde jedoch erst zum 1. April festgestellt.“

Ersparnisse sind aufgebraucht

Seit diesem 1. April hat der Mann, der stets stolz auf seine Arbeit war, keinerlei Einkünfte mehr. Die Ersparnisse des Ehepaares sind aufgebraucht. Ein Widerspruch blieb ebenso erfolglos wie ein Schreiben der Hausärztin an die Knappschaft („Es liegt kein Verschulden meines Patienten vor“) und ein persönlicher Brief an Knappschaft-Chefin Bettina am Orde.

Über einen Anwalt hat Dielenschneider nun Klage vor dem Sozialgericht eingereicht. Denn ein Einlenken der Krankenkasse ist nicht erkennbar. Sprecher Dr. Wolfgang Buschfort auf WAZ-Anfrage: „Die Zahlung muss, das ist gesetzlich vorgesehen, immer dann eingestellt werden, wenn der Versicherte seine AU-Bescheinigung zu spät einreicht – egal bei wem die Schuld liegt.“ Auch wegen der Klage bestehe keine Kulanzmöglichkeit.