Bochum. Bei Mängeln in der Wohnung darf die Miete gekürzt werden. Damit es jedoch keine Räumungsklage droht, sollte man dabei einige Dinge beachten.

Jeder Mieter und jede Mieterin in Deutschland hat bei Mängeln in der Wohnung das Recht, die Miete zu mindern. So steht es im Bürgerlichen Gesetzbuch. Doch Beispiele wie das der Eheleute Steinberger aus Bochum, denen nach Mietminderung und verlorener Räumungsklage die Obdachlosigkeit droht (wir berichteten), können schnell abschrecken. Es bestehe „die Gefahr, dass immer mehr Mieter sich nicht trauen, von diesem Recht Gebrauch zu machen“, verdeutlicht Aichard Hoffmann vom Mieterverein Bochum, Hattingen und Umgegend.

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Normalerweise führe eine korrekt durchgeführte Mietminderung - zum Beispiel aufgrund von nicht reparierten Schäden - nicht zu Wohnungsverlust. Denn: „Der Vermieter hat die Pflicht, die Wohnung (...) in Takt zu halten“, verdeutlicht er. Wichtig sei es allerdings, einige Aspekte zu beachten:

Mietminderung: Es kommt auf die richtige Höhe an

Bei der Mietminderung komme es auf die richtige Höhe an. Ein Beispiel: Ist bei einer 100 Quadratmeter großen Wohnung das Schlafzimmer – 20 Quadratmeter groß – nicht nutzbar, weil die Wände feucht sind, es muffig riecht und kein Schrank hineingestellt werden kann, dürfe die Mietzahlung um ein Fünftel gekürzt werden. „Weil dann 20 Prozent der Wohnfläche wegfallen“, so Hoffmann.

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So einfach sei das aber nicht immer und es sei sehr individuell, wie viel Miete gekürzt werden darf. Deswegen empfiehlt Hoffmann allen Betroffenen, sich professionell und fachkundig beraten zu lassen. Das könne neben einem Mieterverein auch ein Anwalt oder eine Anwältin sein. „Die Person sollte aber auf das Mietrecht spezialisiert sein“, verdeutlicht Hoffmann.

Wann die fristlose Kündigung droht

Kürzt man die Miete zu stark, können eine Kündigung oder sogar Räumungsklage bestehe, da die Minderung dann als Schulden ausgelegt werden kann. Hoffmann: „Beträgt der Rückstand mehr als zwei Monatsmieten, besteht das Recht zu einer fristlosen Kündigung.“

Aichard Hoffmann ist beim Mieterverein Bochum, Hattingen und Umgegend für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig.
Aichard Hoffmann ist beim Mieterverein Bochum, Hattingen und Umgegend für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig. © FUNKE Foto Services | Ingo Otto

Wenn der Vermieter trotz Kürzung keine Reparatur der Schäden in der Wohnung vornimmt, gebe es verschiedene Möglichkeiten: Zum Beispiel könne man die Miete nach vorheriger Ankündigung zurückhalten oder die Miete nur unter Vorbehalt zahlen. „Dann gibt es die nachträgliche Option, einen Wertausgleich zu erhalten.“ Außerdem können Mieter auch auf eine Mängelbeseitigung klagen oder diese selbst in Auftrag geben und mit der Mietzahlung verrechnen.

Mietminderung nach fachkundiger Beratung

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Von Von Björn Bowinkelmann

Doch – all diese Optionen sollten erst nach fachkundiger Beratung durchgeführt werden, betont der Mieterverein. Denn nur so ist man auf der sicheren Seite, dass eine Zwangsräumung wie dem Ehepaar Steinberger nicht droht.

Ausführliche Ratgeber hat der Mieterverein Bochum, Hattingen und Umgegend auf seiner Homepage veröffentlicht: www.mieterverein-bochum.de. Die Ratgeber können auch in den Geschäftsstelle abgeholt oder per Post mit frankiertem Rückumschlag angefordert werden: Brückstraße 58 in Bochum, Tel. 0234/ 96 11 40.