Mülheim. Sicherster Weg zu einer schnellen Reparatur ist es, den Vermieter schriftlich über den Schaden zu informieren.

Was muss der Vermieter reparieren?
Schäden in der Wohnung, die der Mieter nicht zu verschulden hat, muss der Vermieter beheben. Sicherster Weg zu einer schnellen Reparatur ist es, den Vermieter schriftlich – am besten per Einschreiben mit Rückschein – über den Schaden zu informieren und eine Frist für die Schadensbehebung zu setzen.

Hat der Vermieter nicht bis zur festgelegten Frist den Schaden behoben, hat der Mieter Anspruch auf Mietminderung.


Um wie viel kann ich die Miete mindern?
Die Höhe der Mietminderung hängt davon ab, wie stark die Nutzung der Wohnung durch den Schaden beeinträchtigt ist. Für das Loch in der Badezimmerwand sind laut Mieterbund eine Verringerung der Warmmiete um 15 Prozent angemessen. Ein kleiner Riss in der Decke rechtfertigt allerdings eine Mietminderung nicht.

Darf ich den Schaden selber reparieren?
Wer den Schaden ohne Rücksprache mit dem Vermieter auf eigene Faust repariert oder reparieren lässt, riskiert, auf den Kosten sitzen zu bleiben.

Nur in einem Notfall, zum Beispiel bei einem Rohrbruch, darf der Mieter eigenmächtig einen Klempner beauftragen und muss nicht vorher den Vermieter um Erlaubnis fragen.


Was mache ich, wenn der Vermieter auch nach Mietminderung den Schaden nicht behebt?
Der Mieter hat in diesem Falle noch die Möglichkeit, einen Teil der Miete zurückzubehalten, bis der Schaden behoben ist.

Hierfür gilt: „Der monatlich zurückbehaltene Betrag darf drei Mal so hoch sein wie die Mietminderung“, sagt Christina Kaldenhoff, Rechtsanwältin beim Mieterbund Rhein-Ruhr.

Sobald der Schaden vom Vermieter behoben ist, muss der Mieter allerdings den kompletten einbehaltenen Betrag an den Vermieter zahlen.