Osnabrück. Mängel in der Wohnung können zur Mietminderung berechtigen. Unternimmt der Vermieter nichts zur Mängelbeseitigung, sind weitere Schritte möglich.
Mieter dürfen bei anhaltenden Klopfgeräuschen der Heizungsanlage die Miete mindern. Denn solche Geräusche beeinträchtigen den Wohnwert erheblich. Das Landgericht Osnabrück hielt für die Heizperiode eine Mietminderung von 25 Prozent für die betroffenen Räume für angemessen (Az.: 1 S 317/17). Darüber berichtet die Zeitschrift «Das Grundeigentum» des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin. Und nicht nur das: Die Mieter hätten auch ein Zurückbehaltungsrecht in den Sommermonaten. Sie müssten also so lange nicht die volle Miete zahlen, bis der Mangel beseitigt ist.
In dem verhandelten Fall hatte sich ein Mieter in den Wintermonaten über Klopfgeräusche der Heizungsanlage beschwert. Die Geräusche traten in den Heizungsrohren auf, die in den Wänden verlegt waren. Besonders laut war das Klopfen ausgerechnet im Schlafzimmer. Der Mieter minderte deshalb die Miete und machte zusätzlich ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Die Vermieterin bestritt einen Mangel und klagte Mietrückstände für mehrere Monate ein.
Ohne Erfolg: Nach der Beweisaufnahme stand für das Gericht die Belästigung nicht mehr infrage. Wegen der nächtlichen Störungen im Schlafzimmer gingen die Richter von einer erheblichen Beeinträchtigung aus. Daher war aus Sicht der Richter nicht nur die Mietminderung in der Heizperiode gerechtfertigt. Auch in den Sommermonaten habe der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht - zumindest bis zur Höhe der Mietminderung. Dieses Recht soll den Vermieter dazu bringen, den Mangel zu beseitigen. (dpa)