Bochum-Langendreer. Der Wechsel von Rewe Artmann zu Denn’s in Bochum-Langendreer beschäftigt weiter das Gericht. Jetzt wurden erneut Urteile gefällt. Nicht das Ende.
Rewe Artmann in Bochum-Langendreer ist längst Geschichte. Seit Oktober 2020 hat die Bio-Kette Denn’s das Ladenlokal am Birkhuhnweg (das mit der Möhre) übernommen. Vor Gericht allerdings ist Rewe Artmann noch sehr präsent. der Rechtsstreit um die Kündigungen der Belegschaft ist in vollem Gange. Bereits im September 2020 waren die durch Johannes Artmann ausgestellten betriebsbedingten Kündigungen für unwirksam erklärt. Nun hat das Arbeitsgericht weitere Urteile gefällt.
Rewe Artmann/Denn’s: Arbeitsgericht Bochum erklärt weitere Kündigungen für unwirksam
Die 1. und die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Bochum haben mit ersten Urteilen entschieden, dass die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten in dem Naturkost- und Rewe-Markt Artmann in Bochum-Langendreer im Wege eines sogenannten Betriebsüberganges auf die Denn‘s Biomarkt GmbH über-gegangen sind. Ausschlaggebend sei die Ähnlichkeit zwischen dem bisherigen und dem neuen Supermarktbetrieb, so dass die dortigen Arbeitsverhältnisse nach Ansicht des Arbeitsgerichtes auf den neuen Betreiber übergangen sind.
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Gleichwohl lösen diese Entscheidungen laut Richter Christian Kellenberg zunächst keine unmittelbaren Veränderungen aus. Anlass der Rechtsstreitigkeiten seien auch Kündigungen der Firma Denn’s gewesen, „da die Artmann-Mitarbeiter die Aufnahme ihrer Tätigkeit in anderen Märkten des Unternehmens in der Region verweigert hatten“. Diese Kündigungen seien zwar jetzt vom Arbeitsgericht für unwirksam erklärt worden. Allerdings hätten die meisten Mitarbeiter auch weiterhin nicht bei Denn’s arbeiten wollen.
Arbeitsgericht Bochum: Mitarbeiter wollen Abfindungen
Vorrangig geht es ihnen laut Gericht inzwischen um die Zahlung von Abfindungen nach einem Sozial-planprinzip, im Wesentlichen also gekoppelt an das bisherige Gehalt in Verbindung mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Derartige Abfindungen seien jedoch in betriebsratslosen Betrieben wie hier rechtlich nicht erzwingbar.
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Gütliche Einigungen kamen bislang nicht zustande. „Gegebenenfalls würde aber auch Herr Artmann noch persönlich für Gehaltsansprüche seiner ehemaligen Beschäftigten haften“, teilt Richter Kallenberg mit.
Weitere Verfahren sind bei anderen Kammern des Arbeitsgerichts anhängig. Auch noch gegenüber dem früheren Inhaber Johannes Artmann. Dessen Kündigungen anlässlich der Schließung seines Betriebes waren im letzten Jahr bereits aus formalen Gründen für unwirksam erklärt worden. Laut Gericht hat Artmann Berufung eingelegt. Weitere, danach ausgesprochene Kündigungen, seien ebenfalls noch Gegenstand arbeitsgerichtlicher Auseinandersetzungen.