Karlsruhe. Der Staat muss Hartz-IV-Empfängern staatliche Beratungshilfe zahlen. Das entschied das Bundesverfassungsgericht. Damit bekam eine Arbeitslose Recht, der die Hilfe verweigert worden war. Sie wollte gegen ihren Hartz-IV-Bescheid Widerspruch einlegen und dafür einen Anwalt einschalten.

«Hartz IV»-Empfängern darf bei einem Rechtsstreit vor Gericht staatliche Beratung nicht verweigert werden. Das geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe hervor.

Die Beschwerdeführerin hatte beim Amtsgericht Beratungshilfe beantragt, um gegen die Kürzung ihres Arbeitslosengelds II Einspruch einzulegen. Diese Unterstützung war der Frau dann mit der Begründung verwehrt worden, dass sie auch ohne anwaltliche Hilfe Widerspruch einlegen und sich kostenlos bei der Widerspruchsbehörde - dem Amtsgericht - hätte beraten lassen können. Das Gericht sah es dabei nicht als problematisch an, dass es sich dabei um ein und dieselbe Behörde handelte.

Erwerbslosenforum begrüßt Urteil

Das Bundesverfassungsgericht urteilte nun, dass es der Frau nicht zugemutet werden könne, den Rat derselben Behörde in Anspruch zu nehmen, deren Entscheidung sie im Widerspruchsverfahren angehen will. Es bestehe die Gefahr von Interessenkonflikten, hieß es in der Begründung. Auch Kostengründe dürften kein Rechtfertigungsgrund sein, der Beschwerdeführerin diese Leistung zu verweigern.

Das Erwerbslosenforum Deutschland in Bonn begrüßte den Richterspruch des Bundesverfassungsgerichts. Sich bei einer «Hartz IV»-Behörde Rat suchen zu müssen, sei schließlich »unzumutbar", sagte Forumsprecher Martin Behrsing. Nachdem es im vergangenen Jahr noch hieß, dass es nicht die Aufgabe eines Bundeslandes sei, Arbeitslosenzentren zu fördern, die Bescheiden der staatlichen Argen widersprechen, müssten die Länder nun eben die wesentlich teureren Beratungen bei Rechtsanwälten tragen. (ddp)

(Aktenzeichen: 1 BvR 1517/08)