Essen. . Überschreitet eine Stadt oder ein Kreis den Inzidenz-Grenzwert von 100, greift die Corona-Notbremse des Bundes. Die Regeln im Überblick.
- Die Corona-Notbremse schränkt das öffentliche Leben in den NRW-Städten und Kreisen ein, sobald dort drei Tage in Folge die Sieben-Tage-Inzidenz höher als 100 ist.
- Ab einer Inzidenz von 165 wechseln Schulen zum Distanzunterricht, Kitas gehen in den Notbetrieb.
- Zudem gilt durch die Notbremse in einigen der NRW-Kommunen eine Ausgangssperre. In der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr dürfen Personen ihr Grundstück bzw. ihre Wohnung nur noch mit Ausnahmen verlassen. Die Ausgangssperre gelten ab einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz von über 100.
- Dort wo die Notbremse nicht greift, gelten in NRW die » Bestimmungen der aktuellen Coronaschutzverordnung.
Die Bundes-Notbremse gilt – und sie trifft die allermeisten Städte und Kreise in NRW: Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz in einer Kommune an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Schwelle von 100, sollen dort schärfere Maßnahmen greifen. In NRW liegen viele Kreise und Städte über diesem Richtwert. Einige haben immer noch eine Inzidenz über 200.
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Die Notbremsen-Regeln sollen so lange in Kraft bleiben, bis die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Schwelle von 100 unterschreitet – dann treten die Extra-Auflagen am übernächsten Tag wieder außer Kraft.
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Die 100er-Marke ist jedoch nicht der einzige Schwellenwert, der Änderungen der Corona-Regeln zur Folge hat. Für Schulen und Kitas beispielsweise ist eine Sieben-Tage-Inzidenz von 165 maßgeblich: Wird dieser Wert überschritten, greift die Notbremse.
Corona-Notbremse: Ab wann müssen die Schulen in den Distanzunterricht?
Liegt der Inzidenzwert drei Tage in Folge über 165, greift am übernächsten Tag die Notbremse. Maßgeblich ist immer der vom Robert-Koch-Institut veröffentlichte Wert des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt.
Eine Ausnahme gilt für Abschlussklassen und Förderschulen. Alle Abschlussprüfungen könnten planmäßig im Präsenzbetrieb stattfinden. Zudem werde pädagogische Notbetreuung eingerichtet.
Fällt die Inzidenz wieder stabil (also fünf Werktage in Folge) unter 165 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner binnen einer Woche, so kehren die Schulen in den Wechselmodus aus Präsenz- und Distanzlernen zurück – und das konkret „am ersten Montag nach der entsprechenden Feststellung“ durch das NRW-Gesundheitsministerium.
Corona-Notbremse: Welche Regelungen gelten für die Kitas?
Dort, wo der Inzidenzwert über 165 liegt, wird in den Kitas nur noch Notbetreuung angeboten. Dann sollen nur noch Kinder in die Kitas bzw. zu Tageseltern kommen, ...
- deren Eltern sie wegen ihrer Berufstätigkeit nicht selbst betreuen können. Dies müssen die Familien wöchentlich schriftlich bestätigen, dazu hat das Familienministerium Musterschreiben vorgelegt.
- deren Schutz sonst gefährdet wäre, bzw. bei denen das Jugendamt wegen "besonderer Härtefälle" eine Betreuung als notwendig erachtet
- die eine Behinderung haben
- die von den Einrichtungen eingeladen werden, weil sie z.B. in "beengten Wohnverhältnissen leben"
- die im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung sind.
Wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen unter 165 liegt, geht der Kita-Betrieb in NRW in den bisher gültigen „eingeschränkten Regelbetrieb“ über mit festen Gruppen und reduzierter Stundenzahl.
Das nordrhein-westfälische Familienministerium prüft den Einsatz kindgerechter Lolli-Corona-Tests in Kitas. Einen landesweiten Einsatz hält Familienminister Joachim Stamp (FDP) für schwierig. Ein Hindernis sei der hohe Labor- und Transportaufwand, den solche PCR-Lolli-Tests mit sich brächten, antwortete Stamp auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur in Düsseldorf. Da im Kita-Bereich wöchentlich 1,8 Millionen Tests in 10.500 Einrichtungen verbraucht würden, sei das Schulmodell wegen der Masse an Tests nicht übertragbar.
- Nur mit Begründung: Wie das Land NRW den Kita-Notbetrieb regelt
Welche Geschäfte dürfen trotz Corona-Notbremse weiter öffnen?
Mit Inkrafttreten der Bundes-Notbremse soll in Kommunen das Einkaufen mit tagesaktuellem negativem Corona-Test und einem zuvor vereinbarten Termin zumindest bis zu einer Sieben-Tage-Inzidenz von 150 ermöglicht werden. Bei Werten darüber soll nur noch das Abholen bestellter Waren möglich sein ("Click & Collect").
Ausgenommen von Schließungen oder starken Beschränkungen bleiben weiterhin:
- Lebensmittelhandel
- Getränkemärkte
- Reformhäuser
- Babyfachmärkte
- Apotheken
- Sanitätshäuser
- Drogerien
- Optiker
- Hörakustiker
- Tankstellen
- Zeitungsverkäufer
- Buchhandlungen
- Blumenläden
- Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte
- Gartenmärkte
- und der Großhandel.
Diese dürfen aber nur das übliche Sortiment verkaufen.
Für die zulässige Kundenanzahl gelten Grenzen in Abhängigkeit von der Verkaufsfläche (20 Quadratmeter je Kundin und Kunde). In geschlossenen Räumen müssen Kunden eine Maske auf FFP2-Niveau oder eine medizinische Maske tragen.
Ausgangssperre durch Notbremse – bis Mitternacht noch allein spazieren gehen
Ab einer Inzidenz von über 100 an drei aufeinander folgenden Tagen gilt ab dem vierten Tag eine Ausgangssperre. Sie gilt ab 22 Uhr. Bis 5 Uhr darf man die eigene Wohnung oder das eigene Grundstück nicht mehr verlassen. Ausnahmen sind die „Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum“ wie etwa gesundheitliche Notfälle bei Mensch und Tier oder dringende medizinische Behandlungen.
- Bewegung an frischer Luft soll bis Mitternacht erlaubt bleiben, allerdings nur alleine und nicht in Sportanlagen.
- Ausgenommen sind in der Regel auch die Ausübung eines Berufs. Das Gleiche gilt für die Wahrnehmung von Sorge- oder Umgangsrecht, die unaufschiebbare Betreuung Unterstützungsbedürftiger oder Minderjähriger oder die Begleitung Sterbender, Versorgung von Tieren oder „ähnlich gewichtige und unabweisbare Zwecke“.
- Auch das Durchfahren einer Kommune mit Ausgangssperre ist verboten..
Darüber hinaus gelten folgende Regeln, wenn die Notbremse bei einer Inzidenz über 100 greift:
- PRIVATE KONTAKTE: Es darf sich höchstens ein Haushalt mit einer weiteren Person treffen. Kinder bis 14 Jahre zählen nicht mit. Für Zusammenkünfte von Ehe- und Lebenspartnern oder zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts gilt die Kontaktbeschränkung nicht. Die verschärften Kontaktbeschränkungen gelten auch in den eigenen vier Wänden.
- TRAUERFEIERN: Bei Trauerfeiern nach Todesfällen dürfen bis zu 30 Personen zusammenkommen.
- FREIZEITEINRICHTUNGEN: Einrichtungen wie Schwimmbäder, Saunen, Diskotheken, Bordelle, Wellnesszentren, Solarien, Fitnessstudios, Ausflugsschiffe oder Indoorspielplätze müssen schließen.
- KULTUR UND ZOOS: Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Musikclubs, Kinos (außer Autokinos), Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten müssen schließen, auch entsprechende Veranstaltungen sind untersagt. Die Außenbereiche von Zoos und botanische Gärten sollen für Besucher mit aktuellem Negativ-Test offen bleiben.
- SPORT: Nur kontaktloser Individualsport bleibt erlaubt, den man allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands ausüben kann. Für Berufs- und Leistungssportler gibt es Ausnahmen. Für Kinder im Alter bis 14 Jahren soll Sport in Gruppen weiter möglich sein.
- GASTRONOMIE: Der Betrieb von Gastronomiebetrieben und Kantinen wird untersagt. Es gibt aber Ausnahmen etwa für Speisesäle in Reha-Zentren oder Pflegeheimen, die Versorgung Obdachloser oder von Fernfahrern. Die Abholung von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bleibt erlaubt, ebenso die Auslieferung.
- KÖRPERNAHE DIENSTLEISTUNGEN: Dienstleistungen mit körperlicher Nähe zum Kunden sind untersagt. Ausgenommen sind Dienstleistungen, „die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen sowie Friseurbetriebe und die Fußpflege“. Dabei müssen in der Regel FFP2-Masken oder Masken mit gleicher Schutzwirkung getragen werden. Wer zum Friseur oder zur Fußpflege will, muss ein höchstens 24 Stunden altes negatives Testergebnis vorweisen.
- NAH- UND FERNVERKEHR: Für Passagiere in Bus, Bahn und Taxi sind Masken mit FFP2-Niveau Pflicht, für Personal mit Kundenkontakt medizinische Masken. Möglichst soll nur die Hälfte der regulär zulässigen Passagiere mitfahren.
- TOURISMUS: Die Vermietung touristischer Übernachtungsmöglichkeiten ist untersagt.
Unabhängig von der Notbremse gilt Folgendes:
- ARBEITSPLATZ: Unternehmen müssen zwei Corona-Tests pro Woche bereitstellen. Falls möglich, muss der Arbeitgeber seinen Angestellten Homeoffice ermöglichen, und Arbeitnehmer müssen das normalerweise auch annehmen.
- GEIMPFTE/GENESENE: Die Bundesregierung hat Erleichterungen für Geimpfte oder Menschen, bei denen zum Beispiel wegen einer vorigen Covid-19-Erkrankung von einer Immunisierung auszugehen ist, verabschiedet. Seit dem 9. Mai gelten Lockerungen für Geimpfte und Genesene. Damit müssen sie sich nun nicht mehr an Ausgangssperren und Kontaktbeschränkungen halten.
- WEITERGEHENDE REGELUNGEN: Weiterreichende Gebote und Verbote des Infektionsschutzes bleiben von der Notbremse unberührt. Gottesdienste sind von ihr ebenfalls nicht erfasst.
Alle Regelungen sind befristet bis maximal zum 30. Juni. (dpa/red)
Mehr zur Notbremse:
- Überblick zur Notbremse: Ab wann tritt sie in Kraft? Welche Regeln gelten?
- Ausgangssperre in NRW: In diesen Städten und Kreisen gilt sie.