Kassel. Die Frankfurter Hells Angels bleiben verboten. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof bestätigte das Verbot und wies die Klagen von zwei Rockerclub-Ortsgruppen ab. Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil könnte auch Auswirkungen auf Verbotsverfahren in anderen Bundesländern haben.
Zwei Gruppen der Rockervereinigung "Hells Angels" in Frankfurt am Main bleiben verboten. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel wies am Dienstag die Klage der betroffenen Charter Frankfurt und Westend gegen das von Innenminister Boris Rhein (CDU) verfügte Vereinsverbot ab. Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
Rhein begrüßte die Entscheidung und sagte: "Kriminelle Vereine haben in Hessen keinen Platz." Die Landesregierung habe mit dem auf schwere Straftaten gestützten Verbotsverfahren rechtliches Neuland betreten. Jetzt hätten auch andere Länder die Möglichkeit, dem Beispiel zu folgen und derartige Verbote auf schwere Straftaten einzelner Mitglieder der Rockergruppen wie beispielsweise Totschlag und Vergewaltigung aufzubauen.
Zweck und Tätigkeit beider Rockergruppen liefen den Strafgesetzen zuwider
Der hessische Innenminister hatte das Verbot im September 2011 vor allem damit begründet, Zweck und Tätigkeit beider Rockergruppen liefen den Strafgesetzen zuwider. Der Gerichtshof bestätigte nach einer mündlichen Verhandlung am 21. Februar nunmehr diese auf zahlreiche Straftaten von Mitgliedern und Anhängern der Vereine gestützte Auffassung. Gegen die Nichtzulassung der Revision können die klagenden Hells Angels noch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einlegen.
Rhein zeigte sich erfreut darüber, dass der Gerichtshof die Richtigkeit seines Vorgehens bestätigt habe. Damit seien auch die "haltlosen Vorwürfe" der Oppositionsparteien eindeutig widerlegt worden, die ihm mangelhafte Vorbereitung des Vereinsverbots unterstellt hatten. Ausdrücklich bedankte sich der Minister bei den Mitarbeitern der Polizei und der Verwaltung, die mit ihrer engagierten Arbeit und kompetenten Analysen zu dem Erfolg beigetragen hätten.
Mit dem nunmehr bestätigten Verbot war den Mitgliedern der beiden Frankfurter Rockergruppen auch untersagt worden, die Embleme ihrer Klubs zu verwenden oder Ersatzorganisationen zu gründen. Zugleich war die Beschlagnahme des Vermögens angeordnet worden. Die Kläger hatten in der Verhandlung vergeblich argumentiert, eine kriminelle Ausrichtung der Vereine sei nicht belegt. Soweit sich einzelne Mitglieder strafbar gemacht hätten, bewege sich dies nicht in einem Bereich, der einen Entzug des Grundrechts auf Vereinigungsfreiheit rechtfertige. (dapd/dpa)