Witten/Bochum. Ein verurteilter Dealer aus Witten hat mit seiner Revision beim Bundesgerichtshof ein Eigentor geschossen. Jetzt muss er jahrelang sitzen.

Eine Gesetzesverschärfung hat einem Drogendealer aus Witten am Bochumer Landgericht eine empfindliche Niederlage eingebracht. Mit dem Ziel, seine Gefängnisstrafe zu verringern, hatte der 33-Jährige nach einem Urteil ursprünglich den Bundesgerichtshof (BGH) angerufen. Doch am Ende schoss er sich mit seiner Revision sprichwörtlich ins eigene Knie.

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Am 23. Februar 2023 war der selbst drogensüchtige Wittener am Bochumer Landgericht wegen Handels mit Betäubungsmitteln zu viereinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Außerdem wurde damals seine Unterbringung in einer geschlossenen Drogen-entziehungsanstalt angeordnet worden. Dazu muss man wissen: Tatsächlich hätte dieses Urteil wohl keinen einzigen Tag Haft in einer Zelle bedeutet.

Gesetzesänderung: Anrechenbare Entzugstherapien nur noch zu verschärften Bedingungen möglich

Denn der Dealer hätte zeitlich angerechnet auf die verhängte Strafe sofort die zweijährige Entzugstherapie antreten können. Der noch offene Strafrest wäre nach erfolgreicher Therapie anschließend so gut wie sicher zur Bewährung ausgesetzt worden. Denn ein Therapieerfolg sollte Anreiz sein und sich sozusagen auszahlen.
 
 
Weil der Dealer die Sanktion trotz aller Vorzüge insgesamt dennoch für zu hochhielt, legte er Revision ein. Der zuständige Senat am Bundesgerichtshof prüfte das Bochumer Urteil daraufhin umfassend auf Rechtsfehler. Und gelangte am Ende zu einem für den Wittener ernüchternden Ergebnis. Das Strafmaß (viereinhalb Jahre Haft) wurde endgültig bestätigt – die daneben angeordnete Entzugstherapie allerdings als zwingend zu streichen eingeordnet.

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Denn der Dealer und sein Anwalt hatten trotz öffentlich-medialer Andeutungen nicht ausreichend in den Blick genommen, dass während der Prüfungsphase beim BGH im Herbst 2023 eine Gesetzesänderung im entscheidenden Paragrafen anstand (§ 64 Strafgesetzbuch) anstand. Sie beinhaltete, dass Straftätern fortan auf ihre Haftstrafe anrechenbare Entzugstherapien nur noch zu deutlich verschärften Bedingungen ermöglicht werden.

Weil der drogenkranke Wittener die ab sofort geltenden schärferen Anforderungen für eine Entzugstherapie nicht erfüllte, hob der BGH das Bochumer Urteil von Februar 2023 insoweit auf und ordnete eine Neuverhandlung nur über die Frage der Therapie vor einer anderen Strafkammer am Bochumer Landgericht an. Das Ergebnis war keine Überraschung.

Wittener stahl einem Komplizen drei Kilogramm Marihuana

Die Elfte Strafkammer urteilte jetzt, dass die Therapiemöglichkeit ersatzlos versagt wird. Was unterm Strich für den Wittener bedeutet: Von den viereinhalb Jahren Haft muss er nun wohl zumindest zwei Drittel, das wären drei Jahre, tatsächlich in einem Gefängnis absitzen. Im Vergleich zum ersten Urteil - potenziell kein einziger Tag in Haft - ein gewaltiger Unterschied.
 
 
Hintergrund für die Verurteilung waren zahlreiche kiloschwere Drogendeals, die der Wittener mit einem damaligen Komplizen abgewickelt hatte. Das Duo hatte sich regelmäßig mit bis zu zweieinhalb Kilo Marihuana eingedeckt und das Gras anschließend in kleineren Verkaufsmengen weiterverkauft.

Der Wittener hatte seinem ehemaligen Dealer-Kollegen aus Bochum darüber hinaus einmal drei Kilogramm Marihuana, die dieser sich heimlich besorgt hatte, erst gestohlen und dann weiterverkauft. Deshalb lautete das Urteil gegen den 33-Jährigen zusätzlich auch auf Diebstahl.