Mülheim. Die von Corona gebeutelten Mülheimer haben ab Samstag wieder mehr Freiheiten. Da die Inzidenz unter 100 liegt, tritt ein Zweistufenplan in Kraft.
Im Kampf gegen die Corona-Pandemie ändert sich die Rechtslage häufig und schnell. Den Überblick zu behalten, ist nicht einfach. Fest steht: Die Mülheimer und Mülheimerinnen können sich über Lockerungen freuen. Wegen des niedrigen Inzidenzwertes ist am Freitag in einem ersten Schritt die strenge Bundesnotbremse mit Ausgangssperre und Co. weggefallen. Ab Samstag gilt in einem zweiten Schritt die neue NRW-Coronaschutzverordnung, die zu weiterer Entspannung führen kann. Die Inzidenz bleibt das Maß aller Dinge: Bei Werten über 100 gilt wieder die Bundesnotbremse, unter 100 dagegen ein zweistufiges Verfahren.
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Generell gilt ab Samstag, 15. Mai: Erste vorsichtige Öffnungen sind möglich in Städten mit Werten zwischen 100 und 50. In Kommunen, die sogar unter der magischen Grenze 50 liegen, gelten weitergehende Freiheiten. Mülheim befindet sich aktuell in Stufe eins; das Robert-Koch-Institut hatte zuletzt eine Inzidenz von 89,7 ausgewiesen. Es gibt viele Lockerungen, für die meisten aber sind negative Schnelltests nötig.
Fünf Personen aus bis zu zwei Haushalten dürfen sich in Mülheim treffen
Im Einzelnen gilt für die Mülheimer vorerst folgendes: Es gibt keine Ausgangsbeschränkungen mehr. Wer in einem Haushalt zusammenlebt, darf sich mit einer weiteren Person treffen. Insgesamt dürfen bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten zusammenkommen. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgerechnet.
Bürgertests müssen von offiziellen Stellen stammen
Die so genannten Bürgertests, die ab Samstag fast überall vorzulegen sind, müssen von einer offiziellen Teststelle schriftlich oder digital bestätigt worden sein. Sie dürfen nicht älter als 48 Stunden sein.
Eine Übersicht der Teststellen findet sich auf der städtischen Homepage.
Geimpfte und Genesene stehen negativ Getesteten gleich. Bei Personenbegrenzungen werden sie nicht mitgezählt.
Unter freiem Himmel sind Konzerte mit maximal 500 Personen, Sitzplan und negativem Bürgertest möglich. Der Besuch von Museen und Kunstausstellungen, von Burgen, Gedenkstätten oder ähnlichem ist nach Terminbuchung möglich. Zulässig ist in geschlossenen Räumen maximal ein Besucher pro 20 Quadratmeter Fläche.
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Unter freiem Himmel können wieder bis zu 20 Kinder gleichzeitig trainieren
Kontaktfreier Sport ist laut der neuen Regelungen auf Anlagen unter freiem Himmel mit bis zu 20 Personen möglich. Für Kontaktsport unter freiem Himmel gelten die allgemeinen Beschränkungen – für Kinder bis 14 Jahre sind Gruppen von bis zu 20 Jungen und Mädchen erlaubt. Auch Zuschauer sind unter freiem Himmel wieder zugelassen – wenn sie ein negatives Testergebnis vorlegen können. Es dürfen nicht mehr Menschen zuschauen als 20 Prozent der üblichen Kapazität, maximal 500 Personen.
In Freibädern ist Sport mit negativem Test möglich, die Liegewiesen bleiben zu. Und auch die Anzahl der Besucher ist noch begrenzt. Auch andere Freizeitbeschäftigungen sind ab Samstag wieder möglich: So dürfen Minigolfbahnen, Kletterparks oder Hochseilgärten öffnen, für Besucher mit negativem Test.
Alle Läden dürfen öffnen – für die meisten ist allerdings ein negativer Test nötig
Händler dürfte dies freuen: Alle Läden dürfen öffnen und Terminbuchungen sind nicht mehr erforderlich. Wer allerdings ein Geschäft führt, das nicht der Grundversorgung dient, muss sich vom Kunden einen negativen Test vorzeigen lassen. Pro 20 Quadratmeter darf sich nur eine Person im Laden aufhalten.
Zu Baumärkten haben Gewerbekunden ohne Test Zugang – Privatkunden müssen einen negativen Test vorlegen. Auch hier gilt die Begrenzung von einer Person pro 20 Quadratmeter. Laut der neuen Verordnung darf ein abgetrennter Bereich zum Verkauf von Schnitt- und Topfblumen, Gemüsepflanzen und ähnlichem ausgewiesen werden. Diesen darf jeder ohne Testnachweis betreten. Pro Person müssen jedoch mindestens zehn Quadratmeter Ladenfläche zur Verfügung stehen.
Mit negativem Testergebnis in die Außengastronomie
Biergärten und Terrassen machen auf. Auch darüber dürften sich viele Mülheimer freuen. Der Betrieb gastronomischer Einrichtungen ist im Außenbereich zulässig – Gäste und Bedienung brauchen negative Tests. Auch Übernachten lässt sich ab Samstag außerhalb der eigenen vier Wände: Mit negativem Test kann eine Ferienwohnung oder der Campingplatz bezogen werden. Wer privat in einem Hotel übernachten möchte, kann auch das wieder tun: Die Häuser dürfen allerdings nur bis zu 60 Prozent ausgelastet werden. Voraussetzung ist auch hier ein negatives Testergebnis.
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Mülheimer, die Dienstleistungen anbieten, dürfen ihre Geschäfte ebenfalls wieder öffnen. Ein negativer Test aber ist auch hier Voraussetzung. Wer zusätzlich Waren verkauft, hat die Bestimmungen des Einzelhandels zu beachten. Auch so genannte körpernahe Dienstleistungen, wie sie Friseure oder Kosmetikerinnen anbieten, sind umfänglich erlaubt: Wenn Kunden ihre Maske dabei nicht dauerhaft tragen können, sind negative Tests von Personal und Kunde erforderlich.
Messen, Tagungen und Kongresse bleiben noch verboten
Private Veranstaltungen sind weiterhin verboten – ebenso Messen, Tagungen oder Kongresse. Auf Lockerungen können sich deren Veranstalter erst freuen, wenn die Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 50 liegt und das Land dies in einer Allgemeinverfügung festgestellt und grünes Licht für weitere Freiheiten gegeben hat. Zwei Tage nach der offiziellen Feststellung würden Stufe zwei des Stufenplans gelten.
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Dann wären zum Beispiel wieder Treffen mit bis zu zehn Personen aus bis zu drei Haushalten möglich (plus beliebig viele Kinder bis 14). Die Wirte dürften auch ihre Gaststuben wieder öffnen – negative Tests und Abstandsregeln blieben aber Voraussetzung. Auch der reguläre Betrieb von Kantinen und Mensen wäre wieder zulässig, ebenso von Spielhallen und Wettbüros. Auch für die meisten anderen Bereiche würden deutlich einfachere Spielregeln gelten. Weitere Informationen gibt es auf der Homepage der Stadt.
Drei Tage über 100 und es wird wieder strenger
Die Regelungen, die für das weitere Öffnen gelten, sind übrigens auch anzuwenden, wenn sich der Inzidenzwert wieder verschlechtert. Sobald zum Beispiel der Wert von 100 drei Tage überschritten wäre, schreibt das Land eine neue Allgemeinverfügung. Weitere zwei Tage später würden die Läden dann wieder zu den strengeren Vorschriften zurückkehren müssen.