Köln. . Wenn Eheleute gemeinsam einen Internetanschluss nutzen, haften sie nicht grundsätzlich für ihren Partner, falls es dabei zu Urheberrechtsverletzungen kommt. Das hat das Oberlandesgericht Köln am Montag entschieden. Hintergrund war eine Abmahnung wegen missbräuchlichen Downloads von Computerspielen.

Verheiratete haften nicht für Urheberrechtsverletzungen des Partners im Internet. Der Inhaber des Anschlusses muss den Partner nicht überwachen, wenn er ihm den Computer überlässt, wie das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem am Montag bekanntgegebenen Urteil entschied. (Az: 6 U 239/11)

Im Streitfall waren vom Internetanschluss der Frau Computerspiele zum Download angeboten worden. Die Spielefirma mahnte die Frau kostenpflichtig ab und verlangte Schadenersatz. Die Frau lehnte dies ab: Die Spiele seien offenbar von ihrem inzwischen verstorbenen Mann angeboten worden; sie selbst habe davon nichts gewusst.

Keine Überwachungspflicht bei Eheleuten

Wie nun das OLG betont, haftet der Inhaber eines Internetanschlusses nicht automatisch für alle von dort begangenen Rechtsverstöße. Zwar sei zunächst zu vermuten, dass er die Verstöße begangen hat. Wenn der Inhaber aber einen anderen Ablauf schlüssig darlege, müsse die klagende Firma "den Beweis für die Täterschaft führen".

Im Streitfall habe die Firma einen solchen Beweis nicht führen können. Daher sei davon auszugehen, dass, wie die Frau vorgetragen hat, ihr Mann die Spiele zum Verkauf angeboten hatte. Eine Haftung zwischen den Ehegatten komme nur dann in Betracht, wenn die Frau von den Aktivitäten ihres Mannes wusste. Dies sei nicht der Fall gewesen. Eine Überwachungspflicht bestehe zwar gegenüber insbesondere minderjährigen Kindern, nicht aber zwischen Ehepartnern.

Endgültig ist das Urteil noch nicht. Weil derartige Fälle in Deutschland höchstrichterlich noch nicht geklärt sind, wurden die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. (afp/WE)