Oberhausen. . Die Oberhausenerin Sabine M. sucht Arbeit. Die Zeit bis zum Job nutzt sie und macht ein Praktikum. Obwohl es unbezahlt ist, wird ihr das Arbeitslosengeld gestrichen. „Eigeninitiative ist wohl nicht erwünscht“, bilanziert die junge Frau bitter.

Eigentlich hat sich Sabine M. vorbildlich verhalten, engagiert, fleißig und lernwillig – doch zieht sie nun den Kürzeren.

Die arbeitsuchende ausgebildete Mediengestalterin wollte die Zeit bis zur erhofften Anstellung sinnvoll nutzen und freute sich über ein ergattertes vierwöchiges Praktikum, um dringend benötigte Berufserfahrung zu sammeln. Doch obwohl dieses unbezahlt ist, strich ihr die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld.

Durchaus zu Recht, wie ein erster Blick in die Sozialgesetzbücher und auf jene Paragrafen zeigt, die zum Schutz der Arbeitnehmer gedacht waren und in besonderen Fällen dem Falschen schaden: „Eigeninitiative ist nicht erwünscht“, sagt Sabine M., die im richtigen Leben anders heißt.

40 Bewerbungen und kein Job

„Zum Faulenzen verdonnert“ überschreibt die Oberhausenerin ihren aufgebrachten Brief an die Redaktion. Darin berichtet sie von vergeblichen Bemühungen, nach ihrer im Juli abgeschlossenen Ausbildung eine Festanstellung zu finden. Doch mehr als 40 Bewerbungen auf Stellen, die sie selbstständig gefunden habe, seien in der stark nachgefragten Medienbranche erfolglos geblieben.

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„Da ich mich meinem Schicksal nicht ergeben wollte, habe ich mich um einen Praktikumsplatz bemüht. Ich möchte den potenziellen Arbeitgebern einen lückenlosen Lebenslauf präsentieren können und die Zeit der Erwerbslosigkeit sinnvoll für meine Zukunft nutzen“, schreibt die junge Frau. Doch bei der Arbeitsagentur bekam Sabine M. einen kräftigen Dämpfer verpasst: Für die Dauer des Praktikums erhält sie kein Arbeitslosengeld.

Der Teufel steckt wie so oft im Detail: In den Paragrafen 137 und 138 des Sozialgesetzbuches III heißt es, dass man nur dann als arbeitslos gilt und entsprechende Leistungen wie das Arbeitslosengeld I erhält, wenn etwa ein Praktikum weniger als 15 Wochenstunden Arbeitszeit umfasst. Dabei ist nicht entscheidend, ob dieses Praktikum entlohnt wird oder nicht.

Erst am Ende des Praktikums wieder "arbeitssuchend"

Fürs Amt zählt lediglich: Während eines Vollzeit-Praktikums könne ein Arbeitssuchender nicht mehr am Arbeitsmarkt vermittelt werden. Mit dem Ende des Praktikums wird man wieder als arbeitssuchend gemeldet und erhält Arbeitslosengeld I.

Katja Hübner, Sprecherin der Arbeitsagentur, erklärt diese auf den ersten Blick unverständliche Praxis so: „Wir arbeiten mit Beitragsgeldern und müssen verhindern, dass jemand damit Schindluder betreibt.“

Der Verdachtsmoment liegt da bei Arbeitgebern. Denn sie könnten ohne die genannten Paragrafen über Wochen von in Vollzeit beschäftigten Praktikanten profitieren, ohne einen Cent zu bezahlen – denn deren Unterhalt stemmt ja die Arbeitsagentur bzw. der Beitragszahler.

Sabine M. betont, dass sie sehr wohl noch als arbeitssuchend in der Agentur-Kartei stehe. Auch sei sie über die 15-Stunden-Klausel nicht informiert worden sei: „Mir wurde gesagt, zwei Wochen Praktikum könne man genehmigen, mehr aber nicht.“

Ein Missverständnis? Möglich ist laut Hübner durchaus, für einige Wochen auf Probe in einer Firma zu arbeiten. Dabei dürfe es aber nicht darum gehen, Berufspraxis wie bei einem Praktikum zu sammeln: „Dahinter muss eine Stelle stehen, das muss der Arbeitgeber nachweisen können“, sagt Hübner. Die Agentur für Arbeit muss dies prüfen und genehmigen.

Sabine M. kann darüber nur mit dem Kopf schütteln: „Diese fehlgeleitete Gesetzgebung schadet denen, die sie schützen will.“