Kornwestheim. Wer sein Auto an Freunde und Bekannte verleiht, muss als Halter im Falle eines Schadens möglicherweise selbst zahlen. Wie es genau im Schadensfall, bei Bußgeldbescheiden oder bei Abschleppkosten aussieht, erklärt Rechtsanwalt Michael Winter.

Nahezu jeder Autobesitzer hat seinen Wagen wohl schon einmal verliehen. Doch so selbstverständlich dies auch sein mag, einige Spielregeln sollten beherzigt werden, sagt der auf Verkehrsrecht spezialisierte Rechtsanwalt Michael Winter. Als oberste Regel nennt er: "Vergewissern Sie sich unbedingt, dass der Entleiher überhaupt einen gültigen Führerschein hat und lassen Sie sich diesen im Original zeigen".

Das werde zumeist vergessen, und "im Ernstfall kann dieses Versäumnis böse Folgen für den großzügigen Verleiher haben", warnt der Jurist aus Kornwestheim. "Nicht nur das Fahren ohne Fahrerlaubnis steht unter Strafe; wer sein Fahrzeug an jemanden herausgibt, der keinen Führerschein hat, muss ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe rechnen, da er den Tatbestand des Gestattens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis verwirklicht", sagt Winter.

Haftung bei Schäden

Im Fall eines Schadens werde der Haftpflichtversicherer, der für den Fremdschaden einzustehen habe, sicherlich versuchen, Regress bis zur gesetzlich vorgesehenen Höhe beim Fahrer und auch beim Autohalter selbst zu nehmen. Komme es mit einem geliehenen Privatwagen zu einem Unfall, springe üblicherweise die Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters ein, erläutert Winter. "Daraufhin kann eine Herabstufung in der Schadenfreiheitsklasse folgen und eine höhere Versicherungsprämie, die natürlich der Fahrzeughalter zahlen muss."

Zudem stehe er für den Schaden am eigenen Auto gerade, sofern er nicht vollkaskoversichert sei. Wenn der Fahrzeugbesitzer dann versuche, sich das Geld vom dem wiederzuholen, der den Unfall verursacht habe, zeige sich rasch die Stärke der kollegialen oder freundschaftlichen Banden. Winter rät daher: "Bevor man den Schlüssel aus der Hand gibt, sollte zumindest kurz darauf hingewiesen werden, wer für etwaige Schäden haftet - sicherer ist, die Haftung des Entleihers schriftlich zu vereinbaren."

Das mache sich nicht nur später wohl möglich vor Gericht gut, wenn es denn nötig sein sollte, sondern schärfe zudem das Risikobewusstsein. Als letzte Konsequenz stehe natürlich der Gang vor ein Gericht zur Wahl. Das sei erfahrungsgemäß langwierig, und in der Praxis endeten mit so einem Schadensfall oft ewige Freundschaften oder lang gepflegte Nachbarschaften.

Das Besondere an einer Auftragsfahrt

Problematischer ist ebenfalls die Rückforderung finanzieller Unfallfolgen, wenn man jemand gebeten hat, doch schnell noch dies oder das zu besorgen. Dazu stehe der Wagen bereit. Passiere dann etwas, bleibe der Halter unter Umständen auf seinem Schaden sitzen, schildert Winter seine Erfahrungen. Juristen sprächen bei solchen Auftragsfahrten von einem konkludenten Haftungsausschluss.

Winter sagt: "Wer einem anderen einen Gefallen tut, möchte verständlicherweise hierfür nicht auch noch belangt werden. Will der Halter dies tatsächlich, muss der Fahrer dies vorher wissen." Was passiert, wenn der Entleiher mit der Straßenverkehrsordnung in Konflikt kommt? "Das ist zunächst Sache des Fahrers", sagt der Rechtsanwalt. Doch ein Aber folgt.

Bußgeld, Gebührenbescheide und Abschleppkosten für den Halter

Ist der Fahrer zu schnell und wird geblitzt, geht ein Zeugenfragebogen beim Halter ein. Deckt dieser aus freundschaftlichen Gründen den Fahrer, und tritt gegenüber diesem Verfolgungsverjährung ein, beantragen Sachbearbeiter der Bußgeldbehörden nicht selten bei der Zulassungsstelle eine sogenannte Fahrtenbuchauflage gegen den Fahrzeughalter. Begeht der Fahrer einen "Verstoß im ruhenden Verkehr" (zum Beispiel falsches Parken) können Bußgeldbehörden, so der tatsächliche Fahrzeugführer mit vertretbarem Aufwand nicht zu ermitteln ist, gegen den Fahrzeughalter zumindest einen Gebührenbescheid erlassen.

Doch selbst wenn man als Entleiher denjenigen bekannt gibt, der das Fahrzeug falsch parkt, muss man gegebenenfalls für Abschleppkosten geradestehen. So geschehen in Aachen. Dort waren dem Amt zwar Namen und Adresse eines Verkehrssünders bekannt. Doch der wohnte in Hongkong. Ihn heranzuziehen, sei mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, schildert Winter die Begründung des Aachener Verwaltungsgerichtsurteils.

Der Aufwand stünde in keinem Verhältnis zu den verlangten Verwaltungsgebühren. Daher sei die Behörde berechtigt, die Fahrzeughalterin in Anspruch zu nehmen, da sie für sie greifbar sei. (dapd)