Düsseldorf. . Wer Vorfahrt hat, hat nicht die Lizenz zum Rasen. Wer beispielsweise zu schnell fährt, kann bei einem Unfall anteilig mit in die Haftung genommen werden. das entschied das Oberlandesgericht Koblenz.

Trotz Vorfahrt kann ein Autofahrer bei einem Unfall eine Mitschuld bekommen, wenn er beispielsweise zu flott unterwegs war. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz macht die Arag-Rechtschutzversicherung in Düsseldorf aufmerksam. In dem Fall hatte ein Autofahrer die Vorfahrt eines anderen Verkehrsteilnehmers verletzt. Er bog nach links in die vorfahrtsberechtigte Straße ein und übersah das Fahrzeug, das sich auf der Vorfahrtsstraße von links näherte.

Der herankommende Pkw fuhr zum Unfallzeitpunkt allerdings mindestens 18 Kilometer pro Stunde zu schnell. Entsprechend gaben die Richter diesem Autofahrer eine Mitschuld an dem Unfall von einem Drittel. Bei einem Zusammentreffen einer Vorfahrtsverletzung und einer überhöhten Geschwindigkeit in diesem Maße sei im Regelfall eine Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten von einem Drittel angemessen, erläutern Arag-Experten die juristische Sichtweise. (dapd)