Karlsruhe. Ganz schön alt sah am Ende ein Autofahrer aus, der unberechtigt auf einem Firmengrundstück parkte. Sein Wagen wurde abgeschleppt. Der forsche Fahrer wollte die Kosten dafür nicht zahlen, forderte gar eine Nutzungsentschädigung. Der Bundesgerichtshof sah das anders.

Illegales Parken auf Privatgrundstücken kann empfindlich teuer werden: Grundstückseigner dürfen bei einem entsprechenden Warnhinweis Autos abschleppen lassen und müssen sie erst herausgeben, wenn der Fahrzeughalter die Kosten dafür bezahlt hat, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Montag veröffentlichten Urteil entschied.

Demnach ist das sogenannte Zurückbehaltungsrecht des Grundstücksbesitzers verhältnismäßig, weil es dazu diene, auf den Autohalter "Druck" zur Zahlung der Kosten auszuüben. (AZ: V ZR 30/11)

Im entschiedenen Fall hatte ein Berliner Supermarkt ein Auto abschleppen lassen, das auf dessen Gelände trotz eines Hinweisschildes illegal geparkt hatte. Der Markt forderte dafür rund 220 Euro und wollte den Standort des umgeparkten Autos erst nach Zahlung der Kosten bekanntgeben.

Autobesitzer weigerte sich zu zahlen

Der Autobesitzer weigerte sich jedoch und machte vor Gericht eine "Nutzungsentschädigung" in Höhe von mehr als 3700 Euro geltend. Zu Unrecht, wie der BGH nun entschied: Dem Supermarktbetreiber sei aus dem eigenmächtigen Parken ein Schaden entstanden, dessen Ersatz er vom Autohalter verlangen dürfe. Allerdings nur in Höhe der tatsächlichen Kosten wie etwa der Halterfeststellung oder der Auswahl eines geeigneten Abschleppfahrzeugs.

Zusätzliche "Grundgebühren" seien unzulässig. (afp)