München. Trotz Haftpflichtversicherung sollten Autofahrer gut auf Gegenstände im Fahrzeuginnenraum Acht geben. Das Amtsgericht München hat jüngst entschieden, dass Schäden an Gegenständen, die beim Zurückschieben des Fahrersitzes entstehen, nicht von der Haftpflichtversicherung gedeckt werden.
Wer beim Zurückschieben eines Autositzes ein dahinter liegendes Laptop schwer beschädigt, kann den Schaden nicht über seine Haftpflichtversicherung abrechnen. Das entschied das Amtsgericht München. Der Versicherer lehnte die Zahlung ab, weil das Einstellen des Sitzes zum Gebrauch eines Kraftfahrzeugs zähle - und dabei entstehende Schäden seien grundsätzlich nicht vom Schutz der privaten Haftpflichtversicherung eingeschlossen.
Das Gericht stellte sich auf die Seite der Versicherung, denn der Begriff "Gebrauch eines Kraftfahrzeugs" sei weit auszulegen, so dass die Haftpflicht bei Schäden rund ums Auto selten einspringen müsse. In dem Fall hätten sich gerade die spezifischen Gefahren des Autofahrens ausgewirkt, denn das Verschieben des Sitzes sei eben typisch für die Vorbereitung einer Autofahrt. (dapd)