Nürnberg (dapd). Stellt ein Autofahrer seinen Wagen unerlaubterweise auf einem privaten Parkplatz ab, darf der Besitzer des Platzes zur Wahrung der Rechte an seinem Eigentum das Fahrzeug abschleppen lassen. Bis der Falschparker nicht die geforderte Abschleppgebühr in voller Höhe gezahlt hat, muss der Besitzer des Parkplatzes oder das von ihm beauftragte Abschleppunternehmen auch nicht den Standort des Wagens herausrücken. Das entschied das Landgericht Berlin in einem jetzt veröffentlichen Urteil, wie die Deutsche Anwaltshotline in Nürnberg mitteilte.
In dem Fall hatte eine Hyundai-Fahrerin ihren Wagen auf dem Kunden-Parkplatz eines Supermarkts abgestellt, ohne dort einzukaufen. Dabei war das private Areal mit einem deutlichen Hinweisschild versehen, dass hier nur Kunden und diese auch höchstens eine Stunde kostenlos parken dürften.
Als die Frau nach drei Stunden noch immer nicht wieder erschienen war, wurde der Wagen an den Haken eines Abschleppwagens genommen. Trotz aller Bemühungen der Frau, ihr Auto zurückzuerhalten, wurde ihr über Wochen und auch bis zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung weder das Fahrzeug heraus- noch zumindest der Standort des Wagens bekanntgegeben. Und das nach Auffassung der Landesrichter zu Recht.
"Vor Erstattung der Abschleppkosten steht der Autohalterin weder ein Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs noch der Bekanntgabe seines Standorts oder ein Nutzungsausfall zu", zitiert Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer aus dem Urteilsspruch. Wegen der Weigerung der Autofahrerin, die von ihr für arg erhöht gehaltenen Abschleppkosten von 219,50 Euro zu zahlen, stehe ihr der geforderte Bekanntgabeanspruch laut Bürgerlichem Gesetzbuch nicht zu.
Der Parkplatz-Besitzer dagegen habe bis zur Begleichung der Forderung einen Anspruch auf Gegenbesitz, der sich hier im Recht zum Verschweigen des Standorts des Fahrzeugs verwirkliche. Das von ihm beauftragte Abschleppen sei in der vorliegenden Konstellation die einzig offen stehende Möglichkeit gewesen, die mit der Parkplatz-"Besetzung" eingetretene Besitzstörung zu unterbinden.
(AZ: 9 O 150/10)
dapd