Nürnberg. . Wer einen unbeschädigten Mietwagen übernimmt und ihn anschließend verbeult zurückbringt, muss beweisen, dass er für den Schaden nicht verantwortlich ist. Das hat das Amtsgericht Köln entschieden. Damit greifen die vertraglich bedingten Haftungsvereinbarungen.

Weist ein Mietfahrzeug unmittelbar nach der Rückgabe Beschädigungen auf, die bei der Übergabe nicht vorhanden waren, ist es Sache des Mieters zu beweisen, dass nicht er dafür verantwortlich ist. Kann er diesen Beweis nicht erbringen, gilt der Schaden als "durch den Mietgebrauch" entstanden und ist den vertraglichen Haftungsvereinbarungen entsprechend dem Autovermieter zu erstatten.

Auf eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts Köln weist die Deutsche Anwaltshotline in Nürnberg hin. Bei der gerichtlichen Auseinandersetzung ging es um einen Fiat Ducato, den sich eine Frau für drei Stunden für einen Umzug ausgeliehen hatte.

Bei der Rückgabe stellte sie ihn auf dem dafür vorgesehenen öffentlichen Parkplatz vor dem Autohof ab. Dann ging sie ins Büro, wo eine Mitarbeiterin die Autoschlüssel übernahm und sich sofort zu einer Besichtigung des Wagens begab. Dabei entdeckte die Angestellte eine erheblich Delle an der vorderen Stoßstange, deren Vorhandensein nunmehr auch von der herbeigerufenen Autofahrerin bestätigt wurde.

Keinerlei Anzeichen für Fremdeinwirkung

Unbestreitbar war der mit Reparaturkosten von 777,05 Euro zu Buche schlagende Schaden bei der Übergabe des Fiats noch nicht vorhanden. Allerdings behauptete die Autofahrerin, auch während der Nutzung des Fahrzeugs in keinerlei Unfall verwickelt gewesen zu sein, was die sie begleitenden Umzugshelferinnen bezeugen könnten. Die Beschädigung sei also mit großer Wahrscheinlichkeit erst auf dem Abstell-Parkplatz durch Fremde oder Mitarbeiter der Vermietung entstanden, die das Fahrzeug umgesetzt hätten.

Damit scheide aber eine Haftung durch die Autofahrerin aus, weil sich bei dem Schaden kein vorgeschriebenes "im Gebrauch der Mietsache liegendes Risiko" verwirklicht habe. Dem wollte das Gericht jedoch nicht folgen.

"Die Autofahrerin hatte laut eigener Aussage der Mitarbeiterin die Fahrzeugschlüssel persönlich übergeben, und für die Abnahme des Wagens gab es keinerlei Veranlassung, das Auto an eine andere Stelle zu bewegen", sagte Rechtsanwältin Jetta Kasper zu dem Kölner Urteilsspruch. Sachliche Anhaltspunkte für einen Unfall auf dem Parkplatz wie Scherben oder Farbkratzer hätten ebenfalls nicht vorgelegen. (Aktenzeichen: 120 C 676/09) (dapd)