Kleve. Herbert Looschelders wurde gestoppt, als er mit dem Rad durch die Klever Fußgängerzone rollte. Gegen das Bußgeld zog er jetzt vor Gericht.
In der „fahrradfreundlichen Stadt“ Kleve ist die Verkehrsregelung in der Fußgängerzone ein verlässlicher Quell des Ärgers. Ab Mittags ist in der Großen Straße das Radfahren verboten, während in den Vormittagsstunden die Autos der Lieferanten sich ihren Weg bahnen dürfen. Für findige Radler indes gab es bisher einen Ausweg, der zumindest stadtabwärts funktionierte – man stellte sich auf ein Pedal und rollte gemächlich bergab.
Beim „Rollern“ auf dem Rad angehalten
Zahlreiche Fundstellen im Internet zeigen, dass das sogenannte „Rollern“ in einer rechtlichen Grauzone stattfindet. So dachte auch Herbert Looschelders, der Regelung ein Schnippchen geschlagen zu haben, als er mit seinem Rad am 28. Juni 2022 nachmittags durch die KleverFußgängerzone rollte. Doch an der Galeria endete seine Fahrt – ein Streifenpolizist hielt ihn an und beschuldigte ihn, unbefugt als Radfahrer die Fußgängerzone benutzt zu haben.
Der Hinweis auf das Rollern fruchtete nicht. Der Polizist stellte einen Bußgeldbescheid aus, gegen den Looschelders Widerspruch einlegte. Das aber bedeutete: Trotz der geringen Strafe musste sich das Amtsgericht Kleve mit der Angelegenheit befassen.
Verhandlung vor dem Amtsgericht
Am Donnerstag-Vormittag fand die Verhandlung statt. Im Saal C7 des Amtsgerichts Kleves, der eher ein etwas größeres Büro ist, saßen sich Herbert Looschelders und Richterin Sabine Termath gegenüber. Looschelders schilderte, wie er mit dem linken Fuß auf dem linken Pedal stand und das andere Bein dahinter gekreuzt hatte. Er sei mit Fußgängergeschwindigkeit gerollt und habe mit der Handbremse abgebremst.
Richterin Termath kam schnell zur grundsätzlichen Frage. „Führen eines Fahrrades“, so heißt es in der Straßenverkehrsordnung, doch was genau ist das eigentlich: Radfahren? Nach kurzer Erörterung konnten zwei Tatbestände ausgeschlossen werden. Sein Rad zu schieben und nebenher zu laufen – kein Radfahren. Auf einem Rad zu sitzen, das von jemand anderem per Hand geschoben wird – kein Radfahren.
Das letzte Wort in der Sache steht noch aus
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Den Fall Looschelders allerdings sah die Juristin anders gelagert: „Der Vortrieb erfolgt durch das Rad. Das hat die Folge, dass dies nicht erlaubt gewesen ist.“ Dies wiederum bedeute, dass der Bußgeldbescheid zu Recht ergangen sei. Da Looschelders das Angebot, seinen Einspruch zurückzunehmen, ausschlug, erging nach kurzer Verhandlung das entsprechende Urteil.
Dies allerdings wird vermutlich nicht das letzte Wort sein. Das werden die Richter am Oberlandesgericht in Düsseldorf sprechen müssen. Looschelders sieht Radfahrer „äußerst benachteiligt“ und möchte die, seiner Ansicht nach, „wesentliche Rechtsfrage“ grundsätzlich geklärt wissen.