Elten. Die CDU hatte den Antrag gestellt, dass die Denkmalbereichs- und Gestaltungssatzung für Elten gestrichen wird. Nur wird erneut darüber beraten.

Dem CDU-Ortsverband Elten ist die bestehende Denkmalbereichs- und Gestaltungssatzung für den Ortsteil Elten ein Dorn im Auge. Deshalb wurde auch der Antrag an den Rat der Stadt Emmerich gestellt, dass die Gestaltungssatzung für den Teilbereich des Denkmalbereichs (Gestaltungssatzung) sowie die Satzung für den Denkmalbereich Elten (Denkmalbereichssatzung) mit sofortiger Wirkung ersatzlos gestrichen werden sollen. Elf Punkte führte die Eltener CDU an, wieso sie die Satzungen für überholt halten.

Tagesordnungspunkt im Ausschuss für Stadtentwicklung in Emmerich

Auf der nächsten Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung steht nun dieser Antrag erneut auf der Tagesordnung. Wobei es von Seiten der Stadt Emmerich weiterhin folgenden Hinweis gibt: Bei Gestaltungssatzung und Denkmalbereichssatzung handelt es sich um zwei von ihrer Rechtsnatur unterschiedliche Arten von Satzungen, die ferner auf Grundlage zweier unterschiedlicher landesgesetzlicher Vorschriften zustande gekommen sind.

Bei der so genannten Denkmalbereichssatzung handelt es sich um eine bedingte Pflichtsatzung. Dem gegenüber handelt es sich bei der so genannten Gestaltungssatzung um eine freiwillige Satzung der Stadt. Diesen Ansatz hatte die Stadt bereits auf einer Sitzung Anfang September vertreten, damals hatte Sigmar Peters zu Protokoll gegeben, dass die CDU das Thema „nochmal selbst intensiv aufarbeiten und rechtlich prüfen lassen“ werde.

Zwei unterschiedliche Grundlagen für die Satzungen

Die Argumentation der Stadt ist wie folgt: Aufgrund der beiden strikt zu trennenden gesetzlichen Grundlagen der beiden Satzungen sowie deren unterschiedlicher Rechtsnaturen kann mit den beiden Satzungen nicht einheitlich in einem Verfahren umgegangen werden. So kann beispielsweise die bedingte Pflichtsatzung nur dann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für deren Erlass nicht mehr gegeben sind, während die örtliche Bauvorschrift der Gestaltungssatzung mittels eines Änderungsverfahrens geändert werden kann.

Die Charakteristik von Elten soll erhalten bleiben, gleichzeitig soll aber auch eine individuelle Freiheit zur Gestaltung ermöglicht werden.
Die Charakteristik von Elten soll erhalten bleiben, gleichzeitig soll aber auch eine individuelle Freiheit zur Gestaltung ermöglicht werden. © WAZ FotoPool | DIANA ROOS

Entsprechend der Definition des Denkmalschutzgesetzes handelt es sich bei Denkmalbereichen um eine Mehrheit von baulichen Anlagen einschließlich der mit ihnen verbundenen Straßen und Plätze sowie Grünanlagen, Frei- und Wasserflächen, und zwar auch dann, wenn keine der dazugehörigen baulichen oder sonstigen Anlagen die Kriterien für ein Denkmal erfüllt. Die Ausweisung des Denkmalbereichs Elten erfolgte hierbei auf Grundlage der bestehenden örtlichen Verhältnisse zum Schutz des Ortsbildes mit seinem besonderen Ortsgrundriss mit den beiden Teilen Hoch- und Niederelten, einschließlich seiner markanten Straßen- und Wegezüge sowie den dazugehörigen Freiflächen.

Unlösbar miteinander verknüpfte Teilbereiche Hoch- und Niederelten

Hierbei wird durch die Ausweisung des Denkmalbereichs der Erhalt der Charaktere der beiden in sich geschlossenen, aber dennoch unlösbar miteinander verknüpften Teilbereiche Hoch- und Niederelten sichergestellt. Hierbei zeichnet sich der Ort Elten durch sein besonders gut erhaltenes historisches Erscheinungsbild des 17. bis 19. Jahrhunderts aus, bei dem die Entwicklung des Ortes als eine in der Ebene liegende Handelsstätte zusammen mit der Burg beziehungsweise dem später bedeutenden Stift auf dem Berge noch heute ablesbar sind.

Dies wird von Seiten der Stadt Emmerich so interpretiert, dass sie als Gemeinde im Rahmen der ihr zugewiesenen Zuständigkeit als Untere Denkmalbehörde eine Denkmalbereichssatzung zu erlassen hat, wenn hierfür die Voraussetzungen vorliegen. Liegen, wie dargelegt, die Voraussetzungen für den Erlass einer Denkmalbereichssatzung vor, ist die Gemeinde zum Erlass der Denkmalbereichssatzung verpflichtet. Dementsprechend kann die Gemeinde eine Denkmalbereichssatzung auch nicht aufheben, sofern die Voraussetzungen für deren Erlass weiterhin vorliegen, was im konkreten Fall in Elten so sei.

Gestaltungssatzung ist im September 2001 in Kraft getreten

Anders verhält es sich bei der Gestaltungssatzung: Diese ist erstmalig zum 20. September 2001 in Kraft getreten. Im Bereich der Klimaanforderungen, der Bautechnik oder der Baumaterialien hat sich einiges seitdem getan, so dass eine Anpassung der Satzung an den heutigen Stand der Technik angezeigt ist.

Arbeitsgruppe soll Satzung überarbeiten

Deshalb schlägt die Emmericher Stadtverwaltung vor, dass eine Arbeitsgruppe zur Überarbeitung der Gestaltungssatzung einberufen wird, die aus Vertretern der Politik, der Verwaltung sowie des zuständigen Fachreferenten des LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland bestehen soll. Ziel in diesem aktiven Planungsprozesses ist es, die prägenden und schützenswerten Elemente des Denkmalbereichs (Gebäude, Straßenzüge, Wegeführungen, Plätze und Grünanlagen) zu erhalten, aber auch individuelle Freiheit zur Gestaltung zu ermöglichen, um so das lebhafte und individuelle Ortsbild Eltens langfristig schützen und erhalten zu können.

>>> Sitzung des Fachausschusses

Der Ausschuss für Stadtentwicklung tagt am Dienstag, 25. Oktober, in der Aula der Gesamtschule an der Paltjessteege. Der öffentliche Teil der Sitzung um 17 Uhr.

Vor dem Hintergrund der Covid-19 Pandemie wird allen Teilnehmern*innen das Tragen einer Maske (medizinische Maske oder FFP2-Maske) empfohlen. Zur Teilnahme ist kein Nachweis einer Immunisierung oder einer Negativtestung erforderlich.