Emmerich-Elten. Im Ausschuss wurde über die Abschaffung der Denkmalbereichssatzung und Gestaltungssatzung für Elten gesprochen. Warum der Spielraum begrenzt ist.

Ersatzlos streichen. So lautete die Eingabe der Eltener CDU zur bestehenden Denkmalbereichssatzung und der Gestaltungssatzung für den Ortsteil. Die CDU nannte eine ganze Latte an Gründen, warum sich die Satzungen überholte hätten. Im Ausschuss für Stadtentwicklung wurde das Thema nun wegen Beratungsbedarf der Christdemokraten zurückgestellt.

Die Verwaltung hatte zuvor dargelegt, dass eine Denkmalbereichssatzung verpflichtend sei. Und regte an für die Gestaltungssatzung eine Arbeitsgruppe einzuberufen, die hinterfragt, ob die Satzung noch Sinn macht. Und falls ja, was darin stehen sollte. Die CDU wollte das Thema „nochmal selbst intensiv aufarbeiten und rechtlich prüfen lassen“, sagte Sigmar Peters.

LVR erkannte 1993 Eltens Schutzwürdigkeit an

Jens Bartel, Leiter des Fachbereiches Stadtentwicklung, hatte zuvor ausgeführt: „Die Stadt, so wie sie aussieht, ist denkmalwürdig. Die Denkmalwürdigkeit hat der LVR 1993 so erkannt.“ Das war die Begründung des Landschaftsverbandes Rheinland: „Der Ort Elten zeichnet sich durch sein besonders gut erhaltenes historisches Erscheinungsbild des 17. bis 19. Jahrhunderts aus, durch das die Entwicklung des Ortes als in der Ebene liegende Handelsstätte zusammen mit dem bedeutenden Stift auf dem Berge noch heute ablesbar ist“

Auch Hochelten ist denkmalgeschützt.
Auch Hochelten ist denkmalgeschützt. © Hans Blossey

Entsprechend war die Kommune verpflichtet die Denkmalbereichssatzung aufzustellen, was 1998 geschah. Und zwar für den Ortskern Niederelten, Teile der Sonderwykstraße, den Dr.-Robbers-Park sowie Hochelten inklusive des Berghanges (Hört, hört! Betuwe-Planung?). Hätte die Stadt Emmerich die Aufstellung unterlassen, hätte der Kreis Kleve als Aufsichtsbehörde eingreifen müssen.

Die beiden Satzungen widersprechen sich punktuell

Dass dies für die Bürger, die an ihrem Eigentum in diesen Bereichen etwas ändern wollen, nervig sein kann, konnte Bartel nachvollziehen. Bei jeder Veränderung ist die Untere Denkmalbehörde um Erlaubnis zu fragen. Diese entscheidet in Abstimmung mit dem LVR. Um dies zu vereinfachen wurde 2001 die Gestaltungssatzung erarbeitet, die als örtliche Bauvorschrift fungiere, so Bartel. 2012 wurde sie zuletzt überarbeitet.

In der Praxis zeigten sich aber die Probleme: „Es kann zu Gegensätzen führen, dass der Denkmalschutz das eine sagt und die Gestaltungssatzung das andere“, erklärte Bartel. Da die Denkmalbereichssatzung aber verpflichtend sei, könne man nur über die Gestaltungssatzung reden. Da sich in Sachen Klimaanforderung, Bautechnik und Baumaterial vieles geändert habe, mache es auch dahingehend Sinn.

>> Das ist die Denkmalbereichssatzung

Das ist die Definition einer Denkmalbereichssatzung: Denkmalbereiche sind eine Mehrheit von baulichen Anlagen einschließlich der mit ihnen verbundenen Straßen und Plätze sowie Grünanlagen, Frei- und Wasserflächen.

Denkmalbereiche können auf Stadtgrundrisse, Stadt- und Ortsbildern, Stadtsilhouetten, Stadtteile oder -viertel, Siedlungen, Gehöftgruppen, Straßenzügen, bauliche Gesamtanlagen oder handwerkliche oder industrielle Produktionsstätten bestehen, sofern der gesamte Denkmalbereich die Voraussetzungen als Denkmal nach Paragraph 2 Absatz 1 des Denkmalschutzgesetzes 2022 NRW erfüllen.