Berlin. Mit ein paar Tricks können Verbraucher dem Finanzamt noch im laufenden Jahr ein Schnippchen schlagen. Fünf Tipps für Kurzentschlossene.

Das Jahr 2024 neigt sich dem Ende zu, bis Silvester ist es nicht mehr lang. Viele Verbraucher sind vor den Feiertagen damit beschäftigt, Weihnachtsgeschenke und Lebensmittel für die anstehenden Festessen zu besorgen. Gleichwohl kann es sich lohnen, auch einige Gedanken auf die Steuer zu verwenden: Denn wer jetzt noch handelt, kann seine Steuerlast für das laufende Jahr erheblich drücken – unter Umständen um mehrere Tausend Euro. Fünf Tipps, wie man auf den letzten Metern noch Geld sparen kann.

1 – Rechnungen von Handwerkern und Haushaltshilfen bezahlen

Wer sich professionelle Helfer ins Haus holt oder Handwerker beauftragt, kann den Fiskus an den Kosten beteiligen. Maßgeblich ist das Datum, an dem die Rechnung per Überweisung bezahlt wird. Das bedeutet: Wer eine existierende Rechnung noch nicht beglichen hat und 2024 Steuern sparen will, sollte vor dem Jahreswechsel zahlen. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an. Wer noch in den letzten Tagen des laufenden Jahres Dienstleiter oder Handwerker beschäftigt, sollte wiederum darauf drängen, dass diese noch 2024 eine Rechnung ausstellen. Die muss dann auch vor dem Jahreswechsel beglichen werden.

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Ein Maler streicht eine Wand mit einer Farbrolle. Die Lohnkosten von Handwerkern können Auftraggeber von der Steuer absetzen, die Materialkosten aber nicht. © iStock | Ziga Plahutar

Für haushaltsnahe Dienstleistungen – etwa das Putzen der Wohnung, die Zubereitung von Mahlzeiten oder Rasenmähen – beträgt die Steuerermäßigung 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen, maximal aber 4.000 Euro pro Jahr. Werden Handwerker in Wohnung, Haus oder auf dem Grundstück tätig, übernimmt das Finanzamt 20 Prozent der Lohn- und Fahrtkosten, maximal aber 1.200 Euro pro Jahr. Die Kosten macht man in der Steuererklärung geltend, sie mindern die Steuerschuld unmittelbar. Bei größeren Aufträgen kann es sich eventuell lohnen, mit dem Handwerker Ratenzahlung zu vereinbaren: Ein Teil würde dann im laufenden Jahr mit entsprechender Steuerersparnis fällig, der andere im nächsten Jahr.

2 – Auf den letzten Drücker heiraten

Wer noch 2024 mit seinem Partner oder seiner Partnerin einen Termin beim Standesamt hat, kann sich glücklich schätzen: Das Ehegattensplitting für Eheleute und eingetragene Lebenspartner gilt dann rückwirkend für das gesamte Jahr. Und zwar selbst dann, wenn man sich erst am 31. Dezember das Ja-Wort gibt. Einige Standesämter bieten Eheschließungen zu diesem Termin an.

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Mit dem Ehegattensplitting fördert der Staat die Ehe steuerlich. Und das funktioniert so: Geben die Partner eine gemeinsame Steuererklärung ab, wird das zu versteuernde Einkommen des Paares halbiert, die darauf entfallende Einkommensteuer errechnet und anschließend verdoppelt. Verheiratete Paare zahlen aufgrund des progressiven Steuertarifs auf diese Weise weniger Steuern als unverheiratete Paare mit identischem Einkommen. In der Regel wählen Ehepartner die Steuerklassen 3 und 5: Derjenige Partner mit dem höheren Verdienst optiert für die Klasse 3 und bekommt überproportional viel Geld heraus. Derjenige Partner mit dem niedrigeren Verdienst wählt die Klasse 5 und bekommt weniger Netto vom Brutto. Unterm Strich lohnt sich das für Verheiratete trotzdem.

3 – Spenden für gute Zwecke

In der Weihnachtszeit spenden sehr viele Menschen Geld für karitative Zwecke. Das kann man steuerlich geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass das Geld an gemeinnützige Organisationen geht. Wer unabhängig von Weihnachten in nächster Zeit Geld spenden möchte – zum Beispiel auch an einen Sportverein, an die Landfrauen oder das Rote Kreuz – kann überlegen, ob er das noch vor dem Jahreswechsel tut. Spenden an politische Parteien sind ebenfalls steuerlich absetzbar. Das könnte relevant sein mit Blick auf die vorgezogene Bundestagswahl, die voraussichtlich am 23. Februar 2025 stattfinden wird.

Bei Privatleuten, die nur in geringem Umfang spenden, will das Finanzamt in der Regel keine Bescheinigungen sehen. Trotzdem sollte man sie bereithalten, falls Nachfragen kommen. Bei Beträgen unter 300 Euro reicht ein sogenannter vereinfachter Nachweis, zum Beispiel ein Kontoauszug oder ein Zahlungsbeleg. Liegt der Betrag darüber, ist eine richtige Spendenquittung des Empfängers notwendig. Man kann jedes Jahr maximal 20 Prozent seiner Einkünfte als Spenden absetzen. In der Steuererklärung werden Spenden in der Anlage Sonderausgaben angeführt. Die Summe reduziert nicht direkt die Steuerschuld, sondern das zu versteuernde Einkommen.

4 – Rechtzeitig Aktien verkaufen

Einkünfte aus Kapitalvermögen – also zum Beispiel Zinsen, Dividenden oder Gewinne aus Wertpapierverkäufen – müssen versteuert werden. Es gibt aber einen jährlichen Freibetrag in Höhe von 1.000 Euro pro Person. Das ist der sogenannte Sparerpauschbetrag. Nur wenn der Gewinn darüber liegt, werden 25 Prozent Kapitalertragsteuer plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer fällig. Inländische Banken behalten in den meisten Fällen das Geld gleich ein und leiten es an den Fiskus weiter.

Kurve des Aktienindex Dax an der Frankfurter Börse: Gewinne aus Wertpapierverkäufen müssen versteuert werden. Es gibt aber einen Freibetrag.
Kurve des Aktienindex Dax an der Frankfurter Börse: Gewinne aus Wertpapierverkäufen müssen versteuert werden. Es gibt aber einen Freibetrag. © dpa | Daniel Reinhardt

Umgekehrt heißt das aber auch: Wer Geld angelegt hat und den jährlichen Sparerpauschbetrag nicht ausschöpft, schenkt dem Staat unter Umständen Geld. Es kann sich also lohnen, noch in diesem Jahr Aktien oder andere Wertpapiere zu veräußern – sofern man welche hat. Überschreiten alle Kapitaleinkünfte zusammen nicht die Summe von 1.000 Euro (bei Ehepaaren 2.000 Euro), bleibt dies steuerfrei. Um in den Genuss des Sparerpauschbetrags zu kommen, muss man bei seiner Bank einen Freistellungsauftrag hinterlegen. Das lässt sich mit ein paar Klicks online erledigen. Wer mehrere Konten oder Depots bei mehreren Banken hat, muss die 1.000 Euro auf mehrere Freistellungsaufträge aufteilen.

5 – Zusätzliche Werbungskosten verursachen

Das Finanzamt gesteht jedem Arbeitnehmer für 2024 eine Werbungskostenpauschale (Arbeitnehmer-Pauschbetrag) in Höhe von 1.230 Euro zu. Damit sind in der Regel Kosten abgedeckt, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit entstehen. Ins Gewicht fällt bei vielen Beschäftigten insbesondere das Pendeln zum Arbeitsplatz oder die Arbeit im Homeoffice.

Wenn die Pauschale in diesem Jahr bereits vollständig oder nahezu ausgeschöpft ist, kann es sich lohnen, ohnehin geplante Ausgaben vorzuziehen und so seine Steuerlast für 2024 zu senken. „Ob vorgezogene Fortbildung, Anschaffung von neuen Arbeitsmitteln oder die bessere Ausstattung eines anerkannten Arbeitszimmers, jeder Cent über der Pauschale rentiert sich“, betont die Lohnsteuerhilfe Bayern.

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