Berlin. Hat man seinen Sparerpauschbetrag 2024 bei der Bank noch nicht genutzt, gibt es einen Trick, um doch noch Gewinn rauszuschlagen.

Hat man Einkünfte aus Kapitalvermögen, wie beispielsweise Gewinne aus Aktienverkäufen, ETFs, Dividenden oder Zinsen, sind 1.000 Euro pro Person und Kalenderjahr steuerfrei. Bei Gewinnen über den 1.000 Euro werden 25 Prozent Kapitalertragsteuer plus Solidaritätszuschlag, also insgesamt 26,375 Prozent Steuern abgezogen, die sogenannte Abgeltungsteuer. Wenn man in der Kirche ist, kommt gegebenenfalls Kirchensteuer hinzu.

Leider kann man den sogenannten Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro nicht in das Folgejahr mitnehmen. Nutzt man also diese steuerfreien 1.000 Euro im Jahr 2024 nicht, sind sie im Jahr 2025 weg. Was man machen kann, ist beispielsweise Aktien oder ETFs am Jahresende mit bis zu 1.000 Euro Gewinn zu verkaufen, um den diesjährigen Sparerpauschbetrag zu nutzen.

Der Wiederankauf der gleichen Aktien am selben Tag oder kurz danach stellt in der Regel keinen Gestaltungsmissbrauch dar, solange die Transaktionen zu unterschiedlichen Preisen erfolgen. Das hat der Bundesfinanzhof am 25.08.2009 entschieden (Urteil IX R 60/07 – veröffentlicht am 21.10.2009). Den Sparerpauschbetrag nutzt man, indem man bei der depotführenden Bank einen Freistellungsauftrag hinterlegt. Insgesamt können maximal 1.000 Euro verteilt werden. Also zum Beispiel 400 Euro bei Bank A und 600 Euro bei Bank B.

Wichtige Steuer-Tipps von Steuerfabi:

Ein Freistellungsauftrag bei der Bank ist auch für minderjährige Kinder möglich

Ein Freistellungsauftrag kann jederzeit geändert oder widerrufen werden. Änderungen müssen der Bank rechtzeitig mitgeteilt werden, um wirksam zu werden. Freistellungsaufträge sind jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, insbesondere wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse ändern. Ein Freistellungsauftrag ist auch für minderjährige Kinder möglich.

Dabei wird der Freibetrag des Kindes eigenständig betrachtet und nicht mit dem der Eltern verrechnet. Verdient man unter dem Grundfreibetrag (aktuell bei 11.784 Euro pro Jahr) kann man auch eine Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt über elster.de beantragen und dann der Bank einreichen. Dann werden von der Bank keine Steuern abgezogen.

Fabian Walter, besser bekannt als Steuerfabi, gibt Ihnen hier regelmäßig Steuertipps.
Fabian Walter, besser bekannt als Steuerfabi, gibt Ihnen hier regelmäßig Steuertipps. © FUNKE Foto Services | Sergej Glanze

Aber auch wenn zu viel Steuern von der Bank abgezogen worden sind, muss man nicht in Panik verfallen. Über eine Steuererklärung und die Anlage KAP kann man sich die zu viel gezahlte Steuer zurückholen.

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