Jobcenter verweigerte 20 Quadratmeter mehr – und verlor vor Gericht gegen einen Bezieher von Hartz IV. Es gibt auch temporäre Bedarfsgemeinschaften.
Dortmund. Ein langzeitarbeitsloser geschiedener Vater hat Anrecht auf eine größere Wohnung, wenn er regelmäßig von seinen Kindern besucht wird. Das geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss des Sozialgerichts Dortmund hervor. Wenn ein von seiner Familie getrennt lebender Hartz-IV-Empfänger das Umgangsrecht mit seinem Kind regelmäßig wahrnimmt, könne dies den Umzug in eine größere Wohnung rechtfertigen, heißt es in dem Urteil (AZ: S 22 AS 5857/10 ER).
Im vorliegenden Fall hatte sich das Jobcenter Dortmund geweigert, die Kosten einer 20 Quadratmeter größeren Wohnung für einen geschiedenen Arbeitslosengeld-II-Empfänger zu übernehmen. Der Vater begründete seinen Umzug damit, dass seine elfjährige Tochter jedes zweite Wochenende und die Hälfte der Schulferien bei ihm verbringe und ein eigenes Zimmer benötige. Auf Antrag des Vaters verpflichtete das Sozialgericht das Jobcenter Dortmund in einer einstweiligen Anordnung, dem Umzug in eine größere Wohnung stattzugeben.
Zur Begründung führte das Gericht an, der Umzug sei erforderlich, damit das Umgangsrecht im Sinne des Kindeswohls gestaltet werden könne. Bei dem Antragsteller und seiner Tochter handele es sich um eine „temporäre Bedarfsgemeinschaft“, in der die Tochter zumindest ein kleines eigenes Zimmer benötige. Außerdem seien die Aufwendungen für die 64 Quadratmeter große Wohnung mit einer Kaltmiete von 259,89 Euro angemessen, denn diese liege nur geringfügig über der in Dortmund für eine Person angemessenen Miete (246,28 Euro).