Die 59-Jährige soll zu einer Geldstrafe von 2700 Euro verurteilt werden. Die Betreuerin war krankheitsbedingt nicht zu dem Prozess erschienen.

Hamburg. Nach dem Tod des völlig abgemagerten Babys Lara Mia in Hamburg muss ihre Betreuerin aller Voraussicht nach eine Geldstrafe von 2700 Euro zahlen. Das Amtsgericht Harburg kündigte am Dienstag einen Strafbefehl über 90 Tagessätze zu je 30 Euro an. Wenn die Sozialarbeiterin innerhalb von zwei Wochen keinen Einspruch einlegt, wird die Strafe rechtskräftig. Die 59-Jährige kam wegen ihrer angeschlagenen Gesundheit nicht zum Prozess.

Die Mitarbeiterin des Rauhen Hauses, eines Trägers der Jugendhilfe, hatte die Familie noch wenige Tage vor Lara Mias Tod besucht – und erklärt, das Kind sei wohlauf. Als das Mädchen im März 2009 starb, wog es aber nur noch 4,8 Kilo. Für ein neun Monate altes Baby wäre das Doppelte normal gewesen. Die genaue Todesursache blieb allerdings unklar: Rechtsmediziner konnten auch einen plötzlichen Kindstod nicht ausschließen.

SCHÄRFERE KONTROLLEN

Lara Mias Mutter und ihren früheren Lebensgefährten hat das Hamburger Landgericht bereits Mitte Juli zu Bewährungsstrafen verurteilt. Die heute 19-Jährige erhielt eine Jugendstrafe von zwei Jahren auf Bewährung, ihr drei Jahre älterer Ex-Freund eine Bewährungsstrafe von neun Monaten. Die Staatsanwaltschaft hat dagegen Revision eingelegt. In der Urteilsbegründung hatte der Vorsitzende Richter auch den Behörden in der Hansestadt Versagen vorgeworfen.

Zu einer öffentlichen Hauptverhandlung über die Rolle der Betreuerin kam es am Dienstag dann aber nicht. Im Gerichtssaal ging es ausschließlich um den Strafbefehl – um das Verfahren trotz ihrer Abwesenheit abzuschließen. Viele Fragen bleiben damit offen. Allerdings geht das Gericht bei einem Strafbefehl davon aus, dass die Angeklagte die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft gesteht.

Die nicht vorbestrafte Frau war wegen fahrlässiger Körperverletzung durch Unterlassen angeklagt. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft hatte sie die dramatische Gewichtsabnahme des Mädchens zwar bemerkt, „aber nicht die erforderlichen Maßnahmen gegen die das Leben des Kindes gefährdende Mangelernährung ergriffen“. Gerichtssprecher Conrad Müller-Horn betonte, ein Strafbefehl bedeute nicht, dass eine mildere Strafe ergeht. „Es ist keineswegs so, dass mit einem Strafbefehl ein Strafnachlass einhergeht.“

Der Verteidiger der Sozialarbeiterin erklärte nach dem kurzen Gerichtstermin, die Frau habe Fehler gemacht – damit müsse sie sich ihr Leben lang auseinandersetzen. Seit dem Tod des Kindes gehe es ihr sehr schlecht. Sie ist arbeitsunfähig und auf Krankengeld angewiesen.