Hamburg. 95 Hybridpappeln am Billwerder Billdeich dürfen nicht angefasst werden. Wie das Gericht die Entscheidung im Eilverfahren begründet.
Sieg vor der Justiz für die „Dorfgemeinschaft Billwärder an der Bille“: Diese hatte Erfolg mit ihrem Eilantrag gegen die Fällung einer Pappelreihe für den geplanten Stadtteil Oberbillwerder. Das Oberverwaltungsgericht Hamburg untersagt das Abholzen der Baumreihe als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme im B-Planverfahren Oberbillwerder. Die Fällung war von der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (Bukea) geplant worden. Damit bestätigte das Oberverwaltungsgericht eine vorherige Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Vorgesehen war, am Billwerder Billdeich 35 Hybridpappeln zu fällen und 60 weitere zu kappen, damit dort neuer Lebensraum und eine Fortpflanzungsstätte für Feldlerchen entsteht. Die wäre nach bisheriger Planung des Zukunftsstadtteils in ihrem bisherigen Lebensraum stark eingeschränkt worden. Die avisierten Baumfällungen hätten ideale Bedingungen zugunsten der Feldlerche bedeutet, mit niedrigen Gras- und Krautflächen und weitgehend freiem Horizont.
Oberbillwerder: Gegner erzielen Erfolg vor Oberverwaltungsgericht
Doch die Dorfgemeinschaft legte erfolgreich Widerspruch gegen die Fällgenehmigung ein: Die Abholzung der fast 100 Pappeln hätte auch die Zerstörung einer Hauptjagdroute der geschützten Fledermäuse bedeutet. „Die von der Umweltbehörde geplante Ausgleichsmaßnahme für die besonders geschützte Feldlerche stehe daher im Konflikt mit einer Gefährdung der großen und streng geschützten Fledermauspopulation“, begründet das Oberverwaltungsgericht sein Urteil, das gleichzeitig auch noch eine Beschwerde der Stadt Hamburg zu dem Thema ablehnte.
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Die Stadt habe das ihr nach der Baumschutzverordnung „eröffnete Ermessen fehlerhaft ausgeübt“, sind sich die Richter einig. Zwar seien die schutzwürdigen Belange der Fledermaus, nicht aber der Feldlerche ausreichend berücksichtigt worden. Es müssten für diese Vogelart „weiterhin geeignete Nistplätze in ihrem Revier“ oder ohne zeitlichen Bruch durch Ausgleichsflächen zur Verfügung gestellt werden. Es genüge dafür auch nicht, Ausgleichsflächen in einer Entfernung von rund 20 Kilometern zu diesem Zweck vorzuhalten – Feldlerchen gelten als besonders ortstreu.