Eine besondere Rolle kommt nach dem neuen Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz dem Datenschutzbeauftragten zu, der künftig “Hamburgischer...
Eine besondere Rolle kommt nach dem neuen Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz dem Datenschutzbeauftragten zu, der künftig "Hamburgischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit" heißen wird. Er soll die Bürger bei ihren Fragen an die Verwaltung unterstützen. Nehmen wir das Beispiel eines Hamburgers, der vom Verbraucherschutzamt seines Bezirks wissen will, ob ein Unternehmer sein Gewerbe ordnungsgemäß angezeigt hat. Wenn der Antragsteller meint, dass das Amt sein Informationsersuchen entweder zu Unrecht abgelehnt oder nicht beachtet oder unzulänglich beantwortet hat, kann er künftig nicht nur den Verwaltungsrechtsweg beschreiten, sondern auch den Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit einschalten. Dieser überprüft dann den Vorgang, ohne dass dieser Überprüfung besondere Amts- oder Berufsgeheimnisse entgegenstehen.
Dem Beauftragten ist von der Verwaltung dabei insbesondere Einsicht in alle Unterlagen und Akten zu gewähren, die mit dem Informationsanliegen des Bürgers im Zusammenhang stehen. Stellt der Beauftragte Verstöße gegen das Informationsfreiheitsgesetz fest, fordert er die Behörde zur Mängelbeseitigung auf. Sollten dort sogar "erhebliche Missstände" herrschen, geht außerdem eine Beanstandung an das verantwortliche Senatsmitglied oder - bei den der Aufsicht der Stadt unterstehenden selbstständigen Anstalten und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts - an den Vorstand beziehungsweise das vertretungsberechtigte Organ. Mit der Feststellung und Beanstandung durch den Beauftragten sollen Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur sonstigen Verbesserung des Informationszugangs verbunden werden.
Die Ausweitung der Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten soll als weiteres Strukturelement einer modernen und transparenten Verwaltung dienen. Wie sich dies in der Praxis bewähren wird, werden die nächsten Jahre zeigen.