Luxemburg. Seit Jahren streitet das Buchungsportal mit Hotels, jetzt hat der EuGH entschieden. Was heißt das Urteil für Reisende und Hotels?

Diese Entscheidung dürfte Millionen Reisende interessieren: Das weltweit führende Buchungsportals Booking.com hat im Streit um seine umkämpfte Bestpreisklausel eine Niederlage vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) erlitten. Die Richter in Luxemburg erklärten, Bestpreisklauseln seien nicht von vornherein vom Kartellverbot ausgenommen, und stärkten damit der Hotelbranche den Rücken. Deutsche Hoteliers hoffen jetzt auf Schadenersatz.

Hintergrund ist ein jahrelanger Streit, ob die Bestpreisklauseln gegen das europäische Wettbewerbsrecht verstoßen. Über das niederländische Unternehmen Booking.com und ähnlich auch über Anbieter wie HRS und Expedia können Verbraucher zahlreiche Hotelangebote an ihrem Reise-Zielort vergleichen und komplikationslos buchen. Die Unterkünfte, auch Pensionen oder Ferienwohnungen, müssen den Online-Vermittlern für ihre Dienstleistung bei erfolgreicher Buchung eine Provision zahlen, die oft im Preis schon einkalkuliert ist. Doch fürchten Buchungsportale sogenannte Trittbrettfahrer, die sich bei ihnen die Unterkünfte anschauen, dann aber direkt und vielleicht günstiger direkt beim Hotel buchen.

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Booking.com: Richter widersprechen Argumentation des Reiseportals

Damit die Vermieter direkt bei ihnen gebuchte Zimmer – für die keine Provision fällig wird – nicht günstiger anbieten als über die Portale, hatte Booking.com die Bestpreisklauseln eingeführt: Die Vermieter mussten sich gegenüber Booking.com verpflichten, Zimmer über ihre eigenen Vertriebskanäle auf keinen Fall zu einem niedrigeren Preis anzubieten – bis 2015 war es ihnen sogar verboten, auf anderen Buchungsportalen günstigere Angebote zu machen.

Der Europäische Gerichtshof stellte nun klar: Bei den Klauseln handele es sich grundsätzlich nicht um Nebenabreden nach dem EU-Wettbewerbsrecht. Die Richter widersprachen damit der Argumentation des Unternehmens, das sich auf „notwendige Nebenabreden“ berufen hatte, was die Kartellrechtswidrigkeit dieser Klauseln entfallen lassen würde.

Ein Doppelzimmer in einem Hotel. Viele Reisende buchen solche Unterkünfte über Buchungsportale wie Booking.com.
Ein Doppelzimmer in einem Hotel. Viele Reisende buchen solche Unterkünfte über Buchungsportale wie Booking.com. © Getty Images | Unbekannt

Richter sehen Gefahr, dass Bestpreisklauseln kleine Anbieter verdrängen

Die Richter betonten zwar, dass Online-Hotelbuchungsdienste Booking.com „eine neutrale oder sogar positive Auswirkung auf den Wettbewerb“ hätten. Sie ermöglichten Verbrauchern den Zugang zu einer Vielzahl von Angeboten und machten Vergleiche schnell und einfach möglich. Aber: Es stehe nicht fest, dass Bestpreisklauseln zu diesem Zweck objektiv notwendig seien und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stünden. Es bestehe vielmehr die Gefahr, dass die Klauseln kleine oder neue Plattformen verdrängten.  

Allerdings: Die praktischen Auswirkungen der Entscheidung für Reisende sind überschaubar. In Deutschland hatten nach heftigen Protesten der Hotelbranche schon das Bundeskartellamt und der Bundesgerichtshof (BGH) die Auflagen für unwirksam erklärt und einen Verstoß gegen deutsches und europäisches Recht gerügt.

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Hotelverband spricht von „wegweisender Entscheidung

Vertragshotels dürfen demnach Übernachtungen günstiger anbieten als auf Booking.com angegeben. Booking.com hat inzwischen die Bestpreisklauseln auch im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum abgeschafft. Bei einem Gericht in den Niederlanden geht der Streit aber weiter: Mehr als 300 deutsche Hotels fordern vor dem Bezirksgericht Amsterdam Schadenersatz wegen der Klausel, während das Unternehmen die Rechtmäßigkeit seiner Auflage feststellen lassen will. Das Bezirksgericht legte den Fall dem obersten EU-Gericht vor, um die europarechtliche Dimension klären zu lassen.

Der Deutsche Hotelverband IHA reagierte erfreut auf die EuGH-Entscheidung: „Wir hoffen, dass nach dieser wegweisenden Entscheidung des EuGH das zugrundeliegende Gerichtsverfahren vor dem Bezirksgericht Amsterdam nun schnell wieder Fahrt aufnimmt und die Schadensersatzansprüche der deutschen Hotels wegen jahrelanger Verwendung kartellrechtswidriger Bestpreisklauseln einer zeitnahen Entscheidung zugeführt werden können“, sagte IHA-Hauptgeschäftsführer Markus Luthe. Nach Angaben des Verbands ist auch ein paralleles Verfahren mit rund 1.700 Hotels vor dem Landgericht Berlin anhängig. Die Hotels fordern von Booking.com den Ersatz des Schadens, den sie aufgrund der Verletzung des EU-Wettbewerbsrechts erlitten hätten.