Berlin. Die Ampel will die Steuerklassen 3 und 5 abschaffen. Welche Folgen das für die Steuererklärung und das Ehegattensplitting hat.
- Die Steuerklassen 3 und 5 könnten bald wegfallen
- Der Plan der Ampel sorgt bei einigen Paaren allerdings für Kopfzerbrechen
- Ein Experte geht auf zwei Nachteile ein
Die Ampel-Regierung will die Steuerklassen 3 und 5 für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften abschaffen. Darauf hatten sich SPD, Grüne und FDP bereits im Koalitionsvertrag verständigt. Eine Frage, die sich viele Paare nun stellen: Fällt damit auch das Ehegattensplitting weg? Nein. Wir erklären, was die Entscheidung bedeutet und warum es nach Ansicht unseres Experten Steuerfabi auch zwei wesentliche Nachteile gibt.
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Beim Aufsplitten auf verschiedene Steuerklassen handelt es sich nicht um das eigentliche Ehegattensplitting. Das Ehegattensplitting kommt zum Tragen, wenn Ehepaare – oder auch Paare in eingetragenen Lebenspartnerschaften – sich für eine sogenannte Zusammenveranlagung entscheiden. Das heißt, sie geben eine gemeinsame Steuererklärung ab.
Ehegattensplitting: So zahlen Ehepaare ihre Steuern
Infolge der Zusammenveranlagung wird bei der Berechnung der Steuerlast das Splittingverfahren angewendet. Das Vorgehen ist dabei recht simpel: Die zu versteuernden Einkommen beider Partner werden zusammenaddiert und anschließend die Summe halbiert. Für dieses Durchschnittseinkommen wird schließlich nach herkömmlichem Verfahren der Steuerbetrag berechnet, der dann wiederum verdoppelt wird. Das Ergebnis ist die Gesamtsteuerlast, die das Ehepaar tragen muss.
Viele Paare profitieren von diesem Splittingverfahren, insbesondere bei großen Unterschieden zwischen den Einkommen der beiden Partner. Dadurch, dass das Durchschnittseinkommen der beiden Partner zur Berechnung herangezogen wird, wird die Steuerprogression abgefedert.
Steuerklassen 3, 4 und 5: Diese Optionen haben Ehepaare
Die Steuerklassen haben auf dieses Splittingverfahren keinen direkten Einfluss. Sie dienen lediglich dazu, bei Einkünften aus nichtselbstständigen Tätigkeiten die Höhe des monatlichen Lohnsteuerabzugs zu berechnen. Ehepaare können selbst entscheiden, in welche Steuerklassen sie gehen möchten.
- Fall 1: Beide Partner wählen Steuerklasse 4. Hier wird die Lohnsteuer so berechnet wie bei Alleinstehenden. Diese Wahl ergibt Sinn, wenn beide Partner ein ähnlich hohes Einkommen haben.
- Fall 2: Ein Ehepartner geht in Steuerklasse 3, der andere in Steuerklasse 5. In Steuerklasse 3 fällt der Lohnsteuerabzug geringer aus, da mit dem doppelten Grundfreibetrag gerechnet wird. Netto bleibt mehr vom Einkommen übrig. In Steuerklasse 5 fällt der Grundfreibetrag dann jedoch weg. Das heißt: Schon der erste eingenommene Euro wird versteuert. Fall 2 ergibt für Paare Sinn, bei denen ein Partner deutlich geringere oder gar keine Einkünfte hat.
- Fall 3: Schon jetzt können sich Paare dazu entscheiden, gemeinsam in „Steuerklasse 4 mit Faktor“ zu gehen. Dabei wird die Lohnsteuer für beide Einkommen wie in Steuerklasse 4 berechnet. Für beide wird diese Lohnsteuer aber mit einem Faktor multipliziert, der kleiner als 1 ist. Somit verringert sich für beide die Lohnsteuer. Der Faktor soll den erwarteten Steuervorteil aus dem Ehegattensplitting berücksichtigen und entsprechend auf beide Einkommen verteilen. Der Partner mit dem geringeren Einkommen muss also monatlich weniger Steuern zahlen als in Steuerklasse 5 und hat so zunächst ein höheres Nettoeinkommen. „Was auf dem Konto ankommt, entspricht in etwa der Jahressteuerbelastung“, erklärt Steuerfabi. Das Verfahren soll die Steuerlast gerechter zwischen den Eheleuten verteilen.
Steuererklärung: In diesen Fällen ist sie Pflicht
Wichtig: In den Fällen 2 und 3 besteht die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Da erst mit der Abgabe der Steuererklärung das Splittingverfahren zum Einsatz kommt, um den tatsächlich fälligen Steuerbetrag zu berechnen, haben Paaren in beiden Fällen die gleiche Steuerlast. Unterschiedliche Steuerbeträge, die sich bis zu diesem Zeitpunkt ergeben haben, werden nun über Nachzahlungen oder Rückzahlungen ausgeglichen.
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Unser Experte Steuerfabi sieht durch die geplante Abschaffung der Steuerklassen 3 und 5 dennoch zwei mögliche Nachteile.
- Zunächst landet, die Nettoeinkommen zusammengerechnet, unter Umständen weniger Geld direkt auf den Konten der Partner. „Der Staat nimmt sich hier einen mitunter sehr günstigen Kredit bei den Bürgerinnen und Bürgern“, so Steuerfabi.
- Der größere Nachteil aus Sicht von Steuerfabi ergibt sich für Paare, die vorhaben, Kinder zu bekommen: „Derjenige, der länger in Elternzeit gehen möchte, hat nicht mehr die Möglichkeit, vor der Geburt des Kindes in Steuerklasse 3 zu wechseln, um ein höheres Nettogehalt zu bekommen und dann dementsprechend später ein höheres Elterngeld. Das Elterngeld wird nämlich auf Basis des Nettogehalts berechnet.“
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Auch auf andere Lohnersatzleistungen, wie etwa das Arbeitslosengeld, hätte die Abschaffung der Steuerklassen 3 und 5 Auswirkungen. Diese können aber auch positiv sein. Beispiel: Wer aktuell in einer Ehe in Steuerklasse 5 eingetragen ist und arbeitslos wird, bekommt ein geringeres Arbeitslosengeld als jemand mit dem gleichen Einkommen in Steuerklasse 4 oder Steuerklasse 4 Faktor, da das Arbeitslosengeld ebenfalls auf Basis der vergangenen Nettogehälter berechnet wird.
Noch ist unklar, wann die Abschaffung der beiden Steuerklassen tatsächlich umgesetzt wird. Das Finanzministerium unter Christian Lindner (FDP) hat den finalen Plan zur Steuerreform noch nicht vorgelegt.
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