Berlin. Zum 1. Januar steigt der Mindestlohn. 538 Euro darf man dann im Monat verdienen. Wie man noch mehr bekommt, erklärt der Steuerexperte.
Zum 1. Januar steigt der Mindestlohn um 41 Cent pro Stunde auf 12,41 Euro an. Gleichzeitig steigt damit auch das Gehalt und die Einkommensgrenze für Minijobber. Sie dürfen dann monatlich anstatt 520 Euro insgesamt 538 Euro verdienen. Doch der Steuerexperte Steuerfabi kennt ein paar Tricks, mit denen Minijobber noch mehr verdienen dürfen – steuerfrei.
Eigentlich dürfen Minijobber ab dem kommenden Jahr nicht mehr verdienen als 538 Euro pro Monat. Das ist die gesetzliche Obergrenze. Eigentlich. Denn wer an Feiertagen arbeitet, der kann einen Feiertagszuschlag bekommen. Das ist zwar nicht verpflichtend, doch so kann man in seinem Minijob zum Beispiel mehr als 400 Euro pro Tag verdienen und auch pro Monat damit mehr als 538 Euro, weiß Steuerfabi..
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Und das Beste daran: Feiertagszuschläge sind steuer- und abgabenfrei, solange der Zuschlag 125 Prozent des Grundlohns nicht übersteigt; der Grundlohn selbst darf dabei 25 Euro je Stunde nicht überschreiten, damit der komplette Betrag steuer- und abgabenfrei bleibt. Wer also beispielsweise in seinem Minijob den Mindestlohn verdient, dem werden auf die Minijobgrenze von 538 Euro die steuer- und abgabenfreien Feiertagszuschläge steuerlich nicht angerechnet.
An diesen Feiertagen verdient man am meisten Geld
Noch mehr Geld verdienen kann man an drei ganz besonderen Feiertagen: Wird am 1. Mai gearbeitet, handelt es sich um „besondere Feiertagsarbeiten“, für die ein steuerfreier Zuschlag von 150 Prozent gezahlt werden darf. Das Gleiche gilt für Arbeit an Heiligabend ab 14 Uhr sowie ganztags an beiden Weihnachtsfeiertagen. Ein Sonntagszuschlag bleibt übrigens dann steuerfrei, wenn er 50 Prozent des Grundlohns nicht übersteigt.
Kombinieren kann man Sonn- und Feiertagszuschläge aber nicht. Es ist also nicht zulässig, insgesamt Zuschläge von 175 Prozent steuerfrei abzurechnen – 125 Prozent Feiertagszuschlag plus 50 Prozent Sonntagszuschlag. Wird jedoch an Sonntagen und Feiertagen zusätzlich nachts gearbeitet, also zwischen 20 und 6 Uhr, kann neben dem steuerfreien Feiertagszuschlag zusätzlich der Nachtarbeitszuschlag in Höhe von bis zu 25 Prozent gezahlt werden. Übrigens: 2025 soll der Mindestlohn nochmals steigen, auf 12,82 Euro.
Steuerexperte Fabian Walter aka Steuerfabi erreicht mit seinen Tipps zu Steuern, Steuererklärung und Co. Millionen Menschen in den sozialen Medien. Fortan schreibt er seine besten Tipps als Gastautor auch für Sie auf.
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