Siegen. . Fünf Mal hat ein vorbestrafte Kreuztaler auf sein Opfer eingestochen. Nach einem langen Prozess vor dem Siegener Gericht bekommt er eine “letzte Chance“.

Ein Jahr und zehn Monate Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt lautet das Urteil, das Richterin Elfriede Dreisbach nach dem langwierigen Verfahren um eine Messerstecherei in Kreuztal im Mai 2017 verkündet. Für den Angeklagten ist es bereits die dritte Bewährungsstrafe. „Was eigentlich dazu führen müsste, dass es diesmal nicht nochmal zu einer Bewährungsstrafe kommt“, sagt die Richterin.

„Man darf aber nicht vergessen, dass sich dieses Delikt von den Vorstrafen sehr unterscheidet.“ Die gefährliche Körperverletzung, für die sich der Angeklagte diesmal verantworten musste, sei ein „Ausreißer in jeder Beziehung“, so Dreisbach. Außerdem begründete die Kammer das Urteil mit Umständen, die für den Angeklagten gesprochen hätten.

Nach Einbruch – Angeklagter kommt bewaffnet zurück

Für den Beschuldigten spreche zum einen die Entstehung der Situation, in der es zu der Straftat kam.„Der Angeklagte wurde durch einen nächtlichen Überfall durch mehrere Personen aus dem Schlaf gerissen,“ führt die Richterin an. Außerdem sei zumindest eine der Personen bewaffnet gewesen.“ Eine Nothilfesituation sei es aber ab dem Zeitpunkt nicht mehr gewesen, als der Angeklagte vor der Messerstecherei bereits die Wohnung verlassen hatte, dann aber wieder bewaffnet zurückgekehrt ist.

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Grundsätzlich sei außerdem zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bereits sieben Monate in Untersuchungshaft verbracht hat. Seine offene und kooperative Art seiner Bewährungshelferin gegenüber spreche ebenfalls für ihn.

Anklage lautet Ursprünglich auf versuchten Totschlag

Richterin Dreisbach stellte am Ende der Urteilsbegründung klar, dass es die letzte Chance für den Angeklagten sei: „Sie müssen jetzt mal einen anderen Weg einschlagen. So geht es nicht weiter, außer Sie wollen unbedingt ins Gefängnis. Das können wir dann einrichten.“

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Ursprünglich lautete die Anklage „versuchter Totschlag“. Aufgrund einer fehlenden Tötungsabsicht sei es aber ein Fall von gefährlicher Körperverletzung. „Zwar wurde das Opfer erheblich verletzt, da der Angeklagte jedoch zusah wie das Opfer auf den eigenen Füßen die Wohnung verlassen konnte und nicht nachsetzte, ist hier nicht von einer Tötungsabsicht auszugehen.“

Opfer kann vor Gericht keine Aussage machen

Der Verwundete kam mit einer lebenbedrohlichen Verletzung der Niere ins Krankenhaus. Nach einer Operation seien Komplikationen aufgekommen, die aber nicht nur den Verletzungen aus der Tatnacht geschuldet gewesen seien. Aufgrund von mangelndem Erinnerungsvermögen konnte das Opfer vor Gericht nahezu keine Aussage machen. Ob der Gedächtnisverlust Folge des Vorfalls ist, bleibt unklar.

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