Siegen. . Die bislang nicht auffindbare Ex-Freundin des Angeklagten im Prozess um die Messerstecherei in Kreuztal ist aufgetaucht. Urteil wohl am Freitag.
Am Freitag, 15. August, soll das Urteil im Prozess um die Kreuztaler Messerstecherei fallen. Dabei geht es nicht mehr um versuchten Totschlag. Kammer, Staatsanwalt und Verteidiger gehen inzwischen übereinstimmend von gefährlicher Körperverletzung aus. Dazu kommt der Besitz einer verbotenen Waffe, die der Angeklagte einige Zeit vorher in seiner Jacke bei sich trug.
Der wesentliche Unterschied in den Anträgen: Staatsanwalt Philipp Scharfenbaum forderte am Mittwochmittag ein Jahr und zehn Monate ohne Bewährung und stellte dem Kreuztaler eine negative Sozialprognose. Verteidiger Andreas Trode sah dies anders und hielt ein Jahr und sechs Monate mit Bewährung für angemessen. Zudem sein Mandant höchstwahrscheinlich noch weitere 18 Monate auf jeden Fall verbüßen muss, die in einer anderen Sache von einem italienischen Gericht verhängt wurden.
Ex-Freundin taucht doch noch vor Gericht auf
Noch am Morgen hatte das Verfahren – wieder einmal – auf der Kippe gestanden. Zur allgemeinen Überraschung war die bislang nicht auffindbare Ex-Freundin des Angeklagten doch noch nach Siegen gekommen und bekam eine Strafpredigt von Richterin Elfriede Dreisbach zu hören. Sie wiederholte weitgehend ihre frühere Aussage, dass seinerzeit zwei Männer in die Wohnung eindrangen und sie sich im Badezimmer eingeschlossen hatte.
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Dafür wurde der Angeklagte selbst vermisst, war nicht zu erreichen und traf erst im Gebäude ein, als die Kreuztaler Polizei bereits auf ihn angesetzt war. Er habe einen Termin bei der Arbeitsagentur gehabt und sich daher verspätet, gab er an.
Zuspätkommen kann sich negativ auf Bewährung auswirken
Das zweimalige Zuspätkommen im Laufe des aktuellen Verfahrens war für den Staatsanwalt ein wichtiger Anlass, eine Bewährung abzulehnen. Er habe den Eindruck, „dass der Angeklagte nicht alle Veranstaltungen der deutschen Justiz so richtig ernst nimmt“.
Zugleich sah er den nächtlichen Besuch eines „Rollkommandos“ durchaus als Angriff auf den Mann, der allerdings jedes Notwehrrecht verwirkt habe, als er aus der Wohnung flüchtete und durch eine andere Tür wieder hineinkam. Bereits unter zwei Bewährungen stehend, hätte er sich entfernen oder die Polizei rufen können, statt erneut die Konfrontation mit dem späteren Opfer zu suchen.