Meschede/Arnsberg. Das Arbeitsgericht Arnsberg hat die Kündigung eines Angestellten der Kreispolizeibehörde Hochsauerland für unwirksam erklärt. Er soll Filme und Musik-Videos über Dienstrechner illegal heruntergeladen haben. Zur Begründung sagte der Direktor des Arbeitsgerichts, Dr. Klemens Teipel, es sei nicht zweifelsfrei erwiesen, dass der Beschuldigte die Taten auch begangen habe.

Klar sei zwar, dass in großem Umfang Dateien über Dienstrechner heruntergeladen wurden - die Polizei spricht von rund 2400 Stunden, also mehr als 100 Tage oder ein viertel Jahr. Nicht klar sei aber, dass der Beschuldigte die Taten begangen habe. „Das Gericht entschied deshalb im Zweifel für den Angeklagten“, sagte Teipel.

Rückkehr ist möglich

Das Arbeitsverhältnis bestehe damit nun fort und theoretisch könne der Mann an seinen Arbeitsplatz zurückkehren, erläuterte Teipel. Praktisch wartet allerdings die Kreispolizeibehörde laut Pressesprecher Ludger Rath die schriftliche Urteilsbegründung ab. „Diese wird eingehend geprüft. Danach wird entschieden, ob gegen das Urteil Berufung vor dem Landesarbeitsgericht in Hamm eingelegt wird.“

Alle Verfahren mittlerweile eingestellt

In einer Stellungnahme bezieht sich die Kreispolizei außerdem auf Vorwürfe, die im Laufe des Verfahrens ihr gegenüber geäußert worden seien. Ein Kritikpunkt sei gewesen, dass die Kreispolizeibehörde selbst ermittelt habe. Das jedoch sei in Abstimmung mit vorgesetzten Dienststellen geschehen, um die Spuren zeitnah sichern zu können. „Die Auswertung und Bewertung des Materials erfolgte durch einen unabhängigen Gutachter.“ Alle Verfahren gegen Vorgesetzte und Ermittler seien mittlerweile eingestellt, sagt Ludger Rath.

Polizei verteidigt in Mitteilung die ausgesprochenen Kündigungen

Die Polizei verteidigt in der Pressemitteilung auch die ausgesprochenen Kündigungen. Diese seien erst erfolgt, nachdem das Verfahren nach Paragraph 153 Ende des vergangenen Jahres vorläufig eingestellt worden sei. „Der Paragraph setzt unter anderem die Überzeugung des Gerichts von der Schuld des Angeklagten voraus.“ Daraufhin sei die Kündigung erfolgt.