Hagen. . Der geistig behinderte Hausmeister-Gehilfe, der in einer Jugendeinrichtung einen Fünfjährigen missbraucht hat, kommt für unbestimmte Zeit in eine geschlossene psychiatrische Klinik. Das Landgericht Hagen befand ihn für nicht schuldfähig.

Der angeklagte Hausmeister-Gehilfe (57), der in einer Hagener Jugendeinrichtung einen Fünfjährigen missbraucht hat, wurde am Donnerstag von der Jugendschutzkammer am Landgericht freigesprochen. Die Richter befanden ihn für schuldunfähig – wiesen den Mann jedoch für unbestimmte Zeit in eine geschlossene psychiatrische Einrichtung ein.

Er sei für die Allgemeinheit gefährlich, begründete Vorsitzender Richter Marcus Teich die Entscheidung und fügte in Richtung des Verurteilten hinzu: „Das war jetzt nicht böse gemeint.“ Aufgrund einer Intelligenzminderung, die an Schwachsinn heranreiche, in Kombination mit einer Pädophilie, die sich in vier Jahrzehnten verfestigt habe, sei die Gefahr weiterer sexueller Übergriffe an Kindern groß. Das hatte Gutachter Prof. Dr. Karl H. Beine (Hamm) prognostiziert.

Arbeit mit Kindern kontraproduktiv

„Er weiß, dass das verboten ist“, erklärte der Sachverständige, „aber er ist nicht in der Lage, das Unrecht seiner Taten einzusehen.“ Bei seiner sexuellen Veranlagung habe sich die Arbeit mit Kindern eher kontraproduktiv ausgewirkt.

Als Hausmeister-Gehilfe hatte der Mann seit Ende 2004 in der Jugendeinrichtung gearbeitet, bis er im Februar 2012 einem Fünfjährigen Hose und Unterhose herunterzog und sich dann an ihm verging. Das Kind vertraute sich seinem Vater an.

Wegen Unzucht mit Kindern verurteilt

Bereits im Jahr 1971 war der Hausmeister-Gehilfe wegen „Unzucht mit Kindern“ verurteilt worden, im Mai 1981 verging er sich erneut an einem Jungen (damals acht Jahre alt). Ab September 1981 wurde er in der forensischen Psychiatrie Eickelborn therapiert und dort im Februar 1988 mit der Prognose entlassen, er habe eine „Nachreifung vollzogen“.

Eine offensichtlich verhängnisvolle Fehleinschätzung. Aber auch der Hagener Jugendeinrichtung, die den Mann unbedarft eingestellt hatte, wurde im Urteil „ein gewisser Grad an Fahrlässigkeit“ bescheinigt.