Hagen. Die Zahlung einer Abfindung an den Ersten Beigeordneten Christian Schmidt als Trost für sein Ausscheiden bei der Wirtschaftsförderung wäre laut Arbeitsvertrag gar nicht notwendig gewesen, sondern war eine Goodwill-Aktion von OB Jörg Dehm. Außerdem fiel der Betrag deutlich zu hoch aus.

Dass Oberbürgermeister Jörg Dehm auf illegalem Wege versucht hat, seinem Ersten Beigeordneten Dr. Christian Schmidt eine Abfindung in Höhe von 37.000 Euro für dessen Vertragsende bei der Wirtschaftsförderung zukommen zu lassen, wird selbst vom Verwaltungschef nicht mehr bestritten. Damit sind der Hagener Stadtkasse 31.000 Euro vorenthalten worden, die Schmidt gemäß der Nebentätigkeitsverordnung NRW hätte abführen müssen.

Inwieweit dieses Untreue-Vergehen von strafrechtlicher Relevanz ist und somit zu einem Ermittlungsverfahren gegen den amtierenden OB führt, prüft derzeit die Hagener Staatsanwaltschaft. Doch die Ankläger werden sogar noch tiefer schauen müssen: Der Sonderbericht des Rechnungsprüfungsamtes (RPA) weist nämlich ebenfalls darauf hin, dass schon der Abfindungsanspruch von Schmidt höchst zweifelhaft sei.

„Zielgerichtetes Umgehungsgeschäft“

Dazu bedarf es eines Blicks in die Historie der Schmidt’schen Vertragsgestaltung mit der Wirtschaftsförderungsgesellschaft, bei der er seit 2000 als nebenamtlicher Geschäftsführer tätig war. Dieser zunächst befristete Vertrag wurde vom Aufsichtsrat zwei Jahre später „bis auf weiteres verlängert“, ohne dass dies schriftlich hinterlegt wurde. Für sein Tun erhielt Schmidt eine jährliche Vergütung in Höhe von 6000 Euro, was (zufällig?) genau jenem Limit entspricht, das nicht unter die NRW-Nebentätigkeitsverordnung fällt.

Zudem bekam der Erste Beigeordnete pauschal weitere 5300 Euro als so genannte Aufwandsentschädigung, die grundsätzlich nicht unter die Abführungspflicht fallen. Somit war ihm ein Extra-Jahressalär zu seinem B6-Verdienst von gut 100.000 Euro von weiteren 11.300 Euro sicher. Ein Prozedere, das von Juristen als „zielgerichtetes Umgehungsgeschäft“ verstanden wird, aber in weiten Teilen eben auch schon verjährt ist.

Anspruch ist für das RPA nicht naturgegeben

Diese Extra-Einnahmen wollte Schmidt mit dem Ende seiner Geschäftsführer-Tätigkeit nicht einfach in den Wind schießen: „Herr Dr. Schmidt machte geltend, dass für die zukünftig entfallenden Nebeneinkünfte vor dem Hintergrund eines unbefristeten und ungekündigten Dienstvertrages ein angemessener Ausgleich gefunden werden muss“, stellte OB Dehm die Diskussionslage gegenüber dem Rechnungsprüfungsamt dar.

Ein Anspruch, der für das RPA jedoch keineswegs naturgegeben ist. Der Anspruch auf Abfindung gilt beispielsweise „nicht in Betrieben einer juristischen Person für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist. Hierunter fallen auch Geschäftsführer einer GmbH“.

Es war ein freiwilliger Dehm-Akt

Im Klartext: Es war ein rein freiwilliger Dehm-Akt, Schmidt eine Abfindung zukommen lassen zu wollen. Als OB einer Nothaushaltskommune, die bei freiwilligen Leistungen um jeden Cent ringt, hätte er es keineswegs gemusst. Zumal der mit Schmidt geschlossene Geschäftsführervertrag keinerlei Kündigungsschutz- oder Abfindungsregelung vorsieht, so das RPA.

5000 Euro wären angemessen gewesen 

Im Gegenteil: „Das Dienstverhältnis kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes schon vor Ablauf der vorgesehenen Vertragszeit gekündigt werden“, heißt es in dem Geschäftsführervertrag. Dazu gehört ausdrücklich auch die Abberufung des Geschäftsführers. Tatsachen, die sicherlich auch die Arnsberger Kommunalaufsicht interessieren dürften. „Dementsprechend kann an dieser Stelle kein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch des Herrn Dr. Schmidt auf eine Abfindung gesehen werden“, bilanzieren die Rechnungsprüfer.

Die 37.000-Euro-Zahlung bleibt somit eine persönlich motivierte Goodwill-Bezahlung des Oberbürgermeisters an seinen Stellvertreter. Dabei erscheint auch die Höhe durchaus ungewöhnlich. Legt man die in der Personalwirtschaft üblichen Regeln zugrunde – 50 Prozent eines Monatsgehalts multipliziert mit den Dienstjahren – hätte Schmidt lediglich etwa 5000 Euro bekommen dürfen. Er erhielt jedoch das Siebenfache.

Insgesamt soll Schmidt für seine Beratertätigkeit 214 Arbeitsstunden geleistet haben. Das haben geschätzte Nachkalkulationen ergeben, denn entsprechende Stundennachweise konnten vom RPA nicht entdeckt werden. Es existiert letztlich nur die Bestätigung von Hagen-Agentur-Geschäftsführer Gerhard Schießer, dass Schmidt die ihm übertragenen EU-Aufgaben auch zu Ende geführt habe -- für einen Stundensatz von 172,89 Euro.

Stundenlohn von 172,89 Euro

Und das alles, ohne den Aufsichtsrat der Hagen-Agentur über den Beratervertrag sowie dessen Ausgestaltung in Kenntnis zu setzen. „Aus den vorliegenden Protokollen der Aufsichtsratssitzungen geht nicht hervor, dass der Aufsichtsrat den Beratungsvertrag beschlossen hat oder über ihn vor dessen Zustandekommen informiert worden ist“, stellt der RPA-Bericht fest. Erst im April 2011 wurde die Existenz des Vertrages auf Nachfrage eines Mitgliedes dem Aufsichtsrat bestätigt. Da waren große Teile des Beraterhonorars bereits geflossen.

Die Recherchen des RPA zeigen eindeutig, dass OB Dehm das Verfahren offenkundig im Alleingang und auch gegen den ausdrücklichen Rat seines Fachbereichs Personal und Organisation unter der Führung des Leiters Stefan Keßen vorangetrieben hat. Dieser fixierte nämlich extra einen vertraulichen Aktenvermerk: „Oberbürgermeister Dehm teilt (…) mit, dass ein Beratungsvertrag zwischen der Wirtschaftsförderungs GmbH und Herrn Dr. Schmidt im Umfang von 37.000 Euro abgeschlossen worden sei.

Keine weiteren Dokumente

Die Vergütung daraus bleibe im Hinblick auf das Nebentätigkeitsrecht anrechnungsfrei.“ Weitere Dokumente finden sich in Schmidts Nebentätigkeitsakte nicht. So wurde weder ein schriftlicher Antrag auf Genehmigung der Nebentätigkeit gestellt, noch erfolgte eine schriftliche Genehmigung derselben. „Ich bin davon ausgegangen, dass ein Vertrag, den der Oberbürgermeister paraphiert, einen Antrag auf eine Nebentätigkeitsgenehmigung überflüssig macht“, gab sich Schmidt gegenüber dem RPA unwissend. Dennoch handelt es sich um einen klaren Verstoß gegen das Landesbeamtengesetz. Unter dem Strich verfestigt sich der Eindruck: Dehm und Schmidt handelten als die beiden Spitzenköpfe der Hagener Stadtverwaltung in dieser gemeinsamen Sache mit einem gehörigen Maß an Hemdsärmeligkeit.