Hochsauerlandkreis. In Nordrhein-Westfalen gilt eine neue Coronaschutzverordnung. Diese neuen Regeln gelten in Bezug auf Maskenpflicht und PCR-Testungen.

Nachdem die Sieben-Tage-Inzidenz in Nordrhein-Westfalen nach den Sommerferien stark angestiegen war, gehen die Corona-Zahlen nun wieder in die entgegengesetzte Richtung. Die Landesregierung hat in der vergangenen Woche auf diese Entwicklung reagiert und weitere Lockerungen erlassen. Das betrifft unterschiedliche Bereiche des Alltags:

So gilt beispielsweise keine Maskenpflicht mehr im Freien. Dennoch wird empfohlen, in Warteschlangen und Anstellbereichen sowie unmittelbar an Verkaufsständen nicht darauf zu verzichten. Bei Sport-, Kultur und sonstigen Veranstaltungen im Freien mit mehr als 2500 Besuchern gilt dies ebenso.

Schnelltests können PCR-Tests ersetzen

PCR-Tests können jetzt durch spontane Schnelltests ersetzt werden. Überall dort, wo Ungeimpfte bisher einen PCR-Test vorlegen mussten, reicht nun auch ein Schnelltest. Allerdings darf dieser maximal sechs Stunden alt sein. Das betrifft etwa den Besuch von Diskos oder Chorproben. Beispiel: Wer nicht geimpft oder genesen ist und am Abend um 18 Uhr zu einer Hochzeits-, Geburtstags- oder anderweitigen Party gehen möchte, auf der auch getanzt wird bzw. bei der die Gäste keine festen Sitzplatz haben, der muss den Schnelltest am selben Tag zwischen 13 und 18 Uhr vornehmen lassen. Wer sich also schon morgens hat testen lassen, war zu früh, denn hier gilt nicht die 48-Stunden-Frist, sondern die 6-Stunden-Frist.

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Bei Großveranstaltungen (Sport, Konzerte, Festivals...) entfällt die Obergrenze von 25.000 Gästen. Zudem wird die Regel gekippt, dass bei großen Open-Air-Veranstaltungen nur 50 Prozent der Plätze belegt sein dürfen. Ab Oktober können wieder alle Sitzplätze vergeben werden – sofern sichergestellt ist, dass außerhalb des Platzes Maske getragen wird.

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In der Innengastronomie sind keine Abstände oder Trennwände zwischen den Tischen mehr nötig (werden vom Ministerium aber empfohlen). Es bleibt aber bei der Maskenpflicht außerhalb des festen Sitz- oder Stehplatzes.