Hilchenbach. Der Vorbescheid für sieben weitere Windräderin Hilchenbach ist ein erster Schritt. Rothaarwind-Chef Günter Pulte muss noch Hürden überwinden.
Der Kreis Siegen-Wittgenstein hat einen Vorbescheid für einen dritten Windpark in Hilchenbach mit sieben Windrädern mit Gesamthöhen von bis zu 285 Metern Gesamthöhe erteilt – das ist der erste Schritt zu einer Baugenehmigung. „Da werden noch viele weitere Schritte folgen“, sagt Rothaarwind-Geschäftsführer Günter Pulte, vor allem die Artenschutzuntersuchungen und bei diesem Standort auch die Verträglichkeit mit der Wasserschutzzone für die Breitenbachtalsperre. Die sieben Anlagen sollen westlich des ersten Hilchenbacher Windparks auf der Lümke, zwischen Heinsberger und Rothenberger Straße, auf den Höhen von Addebach, Rothenberg, Wimberg, Schartenberg und Albaumer Höhe an der Grenze zu Brachthausen aufgebaut werden.
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Stadt Hilchenbach ist einverstanden
Einen Namen – etwa „Rothaarwind 3“ – hat Pulte dem Vorhaben noch nicht gegeben. Den Anstoß, auch für diesen Bereich die Chancen für eine Genehmigung auszuloten, hatte die Waldgenossenschaft Heinze und Hofes Hauberg gegeben. Bereits im Februar hatte die Stadt Hilchenbach ihr Einvernehmen dazu erklärt. Wenn auch dieses Vorhaben verwirklicht wird, stehen im Norden von Hilchenbach insgesamt 19 Windräder: die fünf im Bürgerwindpark auf der Lümke, der schon 2007 in Betrieb ging. Die sieben von „Rothaarwind 2“ östlich davon im Bereich von Buchenhain und Klarstein, mit deren endgültiger Genehmigung Günter Pulte nun auch kurzfristig rechnet. Und eben die sieben neuen im Westen der Lümke.
Der jetzt erteilte Vorbescheid bestätigt, dass der beantragte Windpark „privilegiert“ ist und anderen Plänen nicht widerspricht, dass die Stadt einverstanden ist, dass Luftverkehr und Radaranlagen nicht beeinträchtigt werden und dass von den Anlagen keine „optisch bedrängende Wirkung“ ausgeht. Der Vorbescheid gilt höchstens vier Jahre; er verfällt, wenn bis dahin nicht gebaut wird.
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Dritter Windpark Hilchenbach ist nicht im Regionalplan vorgesehen
Im Entwurf des Regionalplans ist der Bereich für den dritten Windpark nicht als „Kernpotenzialfläche“ vorgesehen, obwohl die Stadt ihn vorgeschlagen hatte. Die Bezirksregierung hatte im vorigen Jahr angeordnet, Anlagen außerhalb dieser Zonen so lange nicht zu genehmigen, wie der Regionalplan nicht in Kraft ist – das soll 2025 der Fall sein. Das Oberverwaltungsgericht hatte diese Formulierung im Landesentwicklungsplan dann allerdings kassiert. Woraufhin der Landtag die umstrittene Regelung ins Landesplanungsgesetz wieder aufgenommen hat. Für ein Jahr dürfen die Behörden – die auf Weisung der Bezirksregierung tätige Kreisverwaltung – Genehmigungen wieder zurückstellen.
„Mindestens 81 Mal“ hätten das Bezirksregierungen nun schon getan, berichtete der Landesverband Erneuerbare Energien (LEE) vor einigen Tagen. Weil die NRW-Regelung dem Bundesrecht widerspreche, so der LEE, „werden wir erleben, dass diese verkorkste Gesetzgebung im nächsten Schritt das Oberverwaltungsgericht beschäftigen wird“. LEE-Vorsitzender Hans-Josef Vogel, selbst vorher Regierungspräsident in Arnsberg, verweist auf die Nachfrage der Industrie nach günstigem Windstrom: „Angesichts der zuletzt schwachen Investitions- und Wachstumszahlen hätte NRW die Windkraft-Investitionen gut gebrauchen können“, wird Vogel in der LEE-Mitteilung zitiert.
Wasserschutzzone für Talsperre könnte zum Hindernis werden
Unabhängig von dem Hin und Her um Windkraftanlagen außerhalb der Regionalplan-Bereiche, die auch in Hilchenbachs Nachbarstadt Netphen für Diskussionen sorgen, wird für den dritten Hilchenbacher Windpark die Breitenbachtalsperre eine Rolle spielen. Für die Bezirksregierung sei dies ein „Ausschlusskriterium“, so die Hilchenbacher Verwaltung in ihrer Vorlage aus dem Januar. Andererseits liege aber auch der 2007 in Betrieb gegangene Bürgerwindpark Lümke in der Wasserschutzzone, womöglich ein „Präzedenzfall“. Direkt an die sieben Standorte grenzt zudem eine Kernpotenzialfläche der Gemeinde Kirchhundem an.
Rothaarwind hatte diese Frage in dem Antrag auf den Vorbescheid ausdrücklich ausgeklammert. Die Prüfung sollte „unter dem Aspekt des Wasserschutzes nicht abschließend im Vorbescheidverfahren abgeprüft werden“.
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