Marsberg. Hätte die Steuerlast in Marsberg durch differenzierte Grundsteuer-Hebesätze gerechter verteilt werden können? Das sagt Kämmerin Ann-Christin Kern
Die Stadt Marsberg hat einen einheitlichen Hebesatz für die Grundsteuer B beschlossen: Viele Besitzer von Wohngrundstücken in Marsberg müssen damit rechnen, dass sie künftig erheblich mehr bezahlen müssen. Gleichzeitig sinkt voraussichtlich für viele Besitzer von Nichtwohngrundstücken die Steuerlast. Hätte die Kommune differenzierte Hebesätze eingeführt, hätte die Steuerlast für Wohn- und Nichtwohngrundbesitzer gleichmäßiger verteilt werden können, wie eine beispielhafte Rechnung des Marsbergers Franz-Josef Schmelter zeigt. Warum sich die Stadt gegen diese Lösung entschieden hat und der NRW-Empfehlung für einheitliche Hebesätze gefolgt ist, erklärt Kämmerin Ann-Christin Kern: Dabei gehe es vor allem um Rechtssicherheit.
Für das Haushaltsjahr 2025 habe der Stadtrat die Steuersätze der Realsteuern einstimmig beschlossen: „Der Rat ist dabei der Empfehlung zweier Rechtsgutachten sowie weiterer Publikationen und den Empfehlungen der kommunalen Spitzenverbände NRW gefolgt“, sagt die Kämmerin. In einem Gutachten des Finanzministeriums sei die Verhältnismäßigkeit von differenzierten Hebesätzen für Wohn- und Nichtwohngrundstücke von 1:2 geprüft worden: „Doch hierzu gibt es keine eindeutige Rechtsprechung“, erklärt Ann-Christin Kern. Ein anderes Gutachten vom Städtetag NRW komme bei der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der differenzierten Hebesätze zu dem Ergebnis: „Eine rechtssichere Anwendung der Regelungen zur Differenzierung des nordrhein-westfälischen Grundsteuerhebesatzgesetzes durch die Gemeinden scheidet aus.“ Schlussendlich seien die vom Land NRW vorgeschlagenen differenzierten Hebesätze für die Stadt Marsberg laut beider Gutachten nicht verfassungskonform.
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Nicht nur rechtlich sei das Verfahren geprüft worden: Auch beim Vergleich von neuen und alten Messbeträgen im Stadtgebiet und dem Blick auf die Entwicklungen in den Bezirken hätte sich kein einheitlicher Trend gezeigt: „Es wurden ganze Straßenzüge im Vergleich und das Verhältnis von Wohngrundstücken zu Nichtwohngrundstücken sehr genau analysiert“, erläutert die Kämmerin. Aussagen über eine hohe Steuerbelastung der einen und eine starke Entlastung aller anderen durch den einheitlichen Hebesatz könne man für Marsberg nicht pauschal treffen. „In Marsberg werden beim einheitlichen Hebesatz sowohl Wohn- wie Nichtwohngrundstücke teilweise belastet und teilweise entlastet.“ Die Höhe der Steuern seien von den festgesetzten Messbeträgen des Finanzamts abhängig, die sich im Stadtgebiet unterschiedlich entwickelt hätten. Auch seien die aktuellen Hebesätze für Marsberg identisch mit denen aus dem Jahr 2015, was nun auch als Maßstab für das erzielte Steueraufkommen diene und zeige: „Trotz Inflation, steigender Kreisumlage, steigender Jugendamtsumlage, steigenden Soziallasten und Baumängel am Gymnasium etc. wird es keine Steuererhöhung für Marsberg geben.“ Für einzelne Steuerzahler komme es wegen der neuen Messbeträge zu Verschiebungen. Das würde jedoch auch beim differenzierten Hebesatz eintreten, so die Kämmerin.