Saarbrücken. . Ein Beschluss des Oberlandesgerichts (OLH) Saarbrücken hat ergeben, dass die Hausratversicherung nicht immer für Hagelschäden aufkommen muss. Schäden, die durch nicht ausreichend geschlossene Türen oder Fenster entstanden sind, werden von dem Schutz durch die Hausratversicherung ausgenommen.

Die Hausratversicherung muss nicht für alle Hagelschäden aufkommen. Das berichtet die "Monatsschrift für Deutsches Recht" (Heft 22/2013) unter Berufung auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken. Nach dem Richterspruch darf die Versicherung solche Schäden vom Schutz ausnehmen, die dadurch entstanden sind, dass Hagelmassen durch nicht ausreichend geschlossene Türen oder Fenster in das Hausinnere eingedrungen sind und das Schmelzwasser zu Wasserschäden geführt hat (Az.: 5 W 43/13).

Das Gericht gab mit seinem Beschluss einer Hausratversicherung Recht. Sie hatte sich geweigert, für durch Hagel verursachte Wasserschäden im Hausinneren aufzukommen. Nach Angaben des Bewohners hatten die Hagelmassen eine nicht ausreichend verschlossene Außentür aufgedrückt und das Schmelzwasser die Schäden verursacht.

Angemessene Risikoverteilung

Die Versicherung berief sich auf eine Klausel in den allgemeinen Versicherungsbedingungen, die solche Schäden ausdrücklich ausschließt. Das OLG wertete die Klausel als rechtmäßig. Sie benachteilige den Versicherten nicht unangemessen, sondern erweise sich im Gegenteil als angemessene Risikoverteilung zwischen Versicherung und Bewohner. (dpa)