Berlin. Orkane wie “Xaver“ können sehr große Schäden am Haus anrichten. Falls dies geschehen ist, sollten Sie Schäden nicht sofort beheben, sondern zu allererst für Ihre Versicherung dokumentieren. Falls notwendig, sollten auch Zeugenaussagen festgehalten werden.

Orkantief "Xaver" sorgte für kräftige Böen. Wo der Sturm Schäden angerichtet hat, gilt: Betroffene sollten nicht gleich aufräumen und die Schäden reparieren. Denn die Versicherung braucht Fotos und Protokolle der Schäden. Darauf weist die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hin. Beschädigte Gegenstände sollten zum Nachweis des Schadens aufbewahrt werden. Ist das nicht möglich, werden sie fotografiert oder gefilmt. Unter Umständen ist es sogar ratsam, Zeugenaussagen festzuhalten.

Sofort reagieren müssen Bewohner aber, wenn es zum Beispiel durch das abgedeckte Dach hineinregnet. Denn sie sind dafür verantwortlich, dass die Schäden nicht noch größer werden, erläutert der Verband Privater Bauherren (VPB). Beschädigt eindringendes Wasser den Innenausbau und die Dämmung, kann die Reparatur aufwendiger werden und die Kosten höher. Die Versicherungen sprechen in diesem Fall von einer Schadenminderungspflicht.

Mindestens Windstärke acht

Sturmschäden sind über die Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung abgesichert, wenn nachweislich ein Sturm die Ursache war. Ein Sturm hat dabei mindestens Windstärke acht. Laut DWD soll "Xaver" ortsweise mit Böen der Stärke zehn bis zwölf übers Land ziehen. Die Gebäudeversicherung zahlt Schäden am Haus wie abgedeckte Dächer.

Sie kommt auch für Folgeschäden auf, wenn zum Beispiel durch das vom Sturm beschädigte Dach Regen eindringt und Wände oder Fußböden - beispielsweise das Parkett - beschädigt werden.

Eine Hausrat- oder Gebäudeversicherung bezahlt Schäden durch Grundwasser, Hochwasser oder Regen nicht. Daher sind vollgelaufene Keller laut dem Bund der Versicherten (BdV) in der Regel nicht versichert. Nur wenn der Kunde auch sogenannte Elementarschäden abgesichert hat, besteht Versicherungsschutz.

Sturm- und Hagelschäden am Auto sind mitversichert, wenn mindestens eine Teilkaskoversicherung besteht. Haben Autobesitzer nur eine Haftpflichtversicherung, gehen sie leer aus. Auswirkungen auf den Schadensfreiheitsrabatt hat ein solcher Schaden nicht. (dpa)