Berlin. . Besonders wenn dem Vermieter ein Mangel an der Wohnung lange bekannt ist, können Mängel auch noch nach Jahren geltend gemacht werden. Auch wenn die Auswirkungen der Mängel erst nach einiger Zeit ans Licht treten, ist das Minderungsrecht des Mieters nicht automatisch verwirkt.
Mieter können Mängel unter Umständen auch noch nach Jahren geltend machen. Das gilt insbesondere dann, wenn dem Vermieter der Mangel lange bekannt ist, befand das Landgericht Berlin (Az.: 67 S 121/12), wie die Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Heft 22/2013) des Eigentümerverbandes Haus und Grund Berlin berichtet. In diesem Fall ist das Minderungsrecht des Mieters nicht automatisch verwirkt.
Keine Anerkennung des Vermieters
In dem verhandelten Fall hatte eine langjährige Mieterin unter anderem die Miete gemindert, nachdem neue Nachbarn in die Wohnung neben ihr eingezogen waren. Die Wohnung sei extrem hellhörig, was sich aber erst jetzt bemerkbar mache. Vorher hätte in der Nachbarwohnung ein älteres Ehepaar gewohnt, das leise gewesen sei. Der Vermieter wollte das nicht anerkennen, weil der Mangel erst neun Jahre nach dem Umbau der Wohnung angezeigt worden sei.
In diesem Punkt gaben die Richter allerdings der Mieterin Recht. Ihre Begründung: Dem Vermieter der Eigentumswohnung sei der Mangel bekannt gewesen. Die Eigentümergemeinschaft habe wegen der schlechten Ausführung der Renovierungsarbeiten einen Rechtsstreit mit der Baufirma geführt. Dass sich der Mangel für die Mieterin erst später spürbar ausgewirkt habe, sei unerheblich. Ihr Minderungsrecht bestehe weiter. (dpa)