Berlin. WGs sind selten auf Dauer ausgelegt: Oft wechseln die Bewohner mehrfach innerhalb von wenigen Jahren oder auch nur Monaten. Vermieter müssen das tolerieren, außer ein solcher Wechsel ist im Mietvertrag ausdrücklich ausgeschlossen. Die Zustimmung des Vermieters ist dennoch nötig.
Eine Wohngemeinschaft darf ihre Mitbewohner mehrfach wechseln, wenn dies im Mietvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Die Aufnahme eines neuen Mitmieters ist kein Kündigungsgrund. So urteilte das Landgericht Berlin (Az.: 65 S 78/13). Darauf weist die Zeitschrift "Das Grundeigentum" des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin hin.
In dem verhandelten Fall waren anstelle der drei ursprünglichen Mieter einer WG in Berlin mehrfach andere Mitbewohner in das Mietverhältnis eingetreten. Daher wurden mehrmals Nachträge zum Mietvertrag abgeschlossen. Das wurde dem Vermieter irgendwann offenbar aber zu viel: Bei einem späteren Wechsel eines Mitbewohners kündigte er der WG fristlos und klagte auf Räumung.
Das Gericht wies das aber ab. Auch die Berufung wurde abgewiesen. Zwar sei bei einem Wechsel der Mieter in einer WG grundsätzlich die Zustimmung des Vermieters nötig, so das Gericht. Die WG habe aber ein Recht darauf, dass der Vermieter dem zustimme. Will der Vermieter dies nicht, müsse er ein Wechselrecht im Mietvertrag ausdrücklich ausschließen. (dpa)