Berlin. Mieter müssen ein Gerüst an der Hauswand nicht dulden - wenn der Vermieter das Aufstellen des Gerüstes nicht rechtzeitig angekündigt hat. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Berlin jetzt hin. Im genannten Fall war ein Mieter deshalb vor Gericht gezogen.

Vermieter dürfen nicht ohne weiteres ein Gerüst an der Hausfassade aufstellen lassen. Eine solche Maßnahme muss rechtzeitig angekündigt werden, befand das Landgericht Berlin (Az.: 65 T 158/13).

Darüber berichtet die Zeitschrift "Das Grundeigentum" des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin (Heft 21/2013). Schließlich geht für Mieter damit unter anderem eine erhöhte Einbruchsgefahr einher.

Landgericht gab Mieter Recht

In dem verhandelten Fall hatte ein Vermieter für Arbeiten an der Fassade seines Hauses ein Gerüst aufstellen lassen. Ein Mieter fühlte sich dadurch aber erheblich gestört. Mit einer einstweiligen Verfügung wollt er erreichen, dass das Gerüst wieder abgebaut wird.

Nachdem das Amtsgericht den Antrag noch abgelehnt hatte, gab das Landgericht dem Mieter Recht. Der Vermieter habe diese Maßnahme nicht ordnungsgemäß schriftlich angekündigt. Daher müsse der Mieter diese Beeinträchtigung auch nicht dulden. Schließlich könnten die Bauarbeiter nun in seine Wohnung sehen, seine Sicht wurde behindert und die Einbruchsgefahr sei gestiegen. (dpa/tmn)