Konstanz. Nicht immer ist falsches Lüften die Ursache für Schimmel in der Wohnung. Auch Baumängel können die gesundheitsschädlichen Sporen hervorrufen. Der Vermieter kann daher nicht von seinen Mietern verlangen, übermäßig oft zu lüften oder zu heizen. Das entschied nun das Landgericht Konstanz.
Schimmelt es in einer Mietwohnung, ist der Vermieter unter Umständen dazu gezwungen, vorhandene Baumängel zu beseitigen. Denn von den Mietern kann er nicht verlangen, dass sie über das übliche Maß hinaus lüften und heizen. Die Wüstenrot Bausparkasse weist auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Konstanz (Aktenzeichen 61 S 21/12) hin.
Den Mietern sei nicht zuzumuten, mehr als dreimal pro Tag zu lüften, entschied das Gericht. Sie müssten ihr Schlafzimmer nicht über 16 Grad Celsius hinaus beheizen, da diese Temperatur in der Regel für einen gesunden Schlaf ausreiche. Um Energie einzusparen, dürften sie nachts die Temperaturen in der Wohnung um fünf Grad absenken.
Es sei Sache des Vermieters, die Schimmelbildung zu verhindern, indem er etwa sein „Niedrigenergiehaus“ mit Lüftungsanlagen ausstattet. Bis zur Beseitigung des Mangels seien die Mieter berechtigt, die Miete um 20 Prozent zu mindern.