Köpenick. Will ein Vermieter das vermietete Objekt mit einer Kamera überwachen, ist dies nicht generell verboten. Ein Mieter hatte gegen die Überwachung eines Fahrradkellers geklagt. Außerdem forderte er ein Schmerzensgeld von 1300 Euro. Das Amtsgericht Köpenick wies die Klage aber ab.
Eine Videoüberwachung zur Gefahrenabwehr in einem Mietshaus ist nicht generell verboten. Ob sie zulässig ist, hängt stark von den jeweiligen Umständen ab.
In dem Fall plante der Vermieter eine Videoüberwachung in einem Mietshaus. Er begründete dies damit, dass es im Außen- und Innenbereich zu Beschädigungen und im Fahrradkeller zu Diebstählen gekommen sei. Ein Mieter widersprach der Installation von Kameras und forderte den Vermieter auf, diese zu entfernen, alle Aufnahmen zu löschen und künftig eine Videoüberwachung zu unterlassen. Außerdem forderte er ein Schmerzensgeld von 1300 Euro. Der Vermieter entfernte die Kameras, bis auf eine Kamera im Fahrradkeller, zu dem nur Mieter Zugang bekamen, die der Videoüberwachung zustimmten.
Kein rechtswidriger Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht
Der Mieter klagte gegen die Kamera im Fahrradkeller, die Klage wurde abgewiesen. Das entschied das Amtsgericht Köpenick (Az.: 2 C7/13), berichtet die Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Ausgabe 21/2013). Der Mieter habe keinen Anspruch auf Beseitigung der Kamera, da er keinen Anspruch auf die Nutzung des Fahrradkellers habe. Ein Unterlassungsanspruch bestehe nicht, so das Gericht, da weitere Beeinträchtigungen nicht feststellbar seien. Die Installation von Überwachungskameras sei kein rechtswidriger Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht, stellte das Gericht fest. (dpa)